6656 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG)
Das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren für das vom Bund zu vollziehende Abgabenrecht und Finanzstrafrecht wird derzeit von den sieben Finanzlandesdirektionen wahrgenommen. Die Entscheidungen werden entweder in weisungsfreien Senaten oder durch weisungsgebundene Einzelbeamte getroffen, wobei die Zuordnung nur historisch erklärbar ist.
Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden die Rahmenbedingungen für die Organisation der neu geschaffenen unabhängigen Verwaltungsbehörde „unabhängiger Finanzsenat“ und entsprechende Adaptierungen der Bundesabgabenordnung, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes und des Finanzstrafgesetzes gesetzlich geregelt.
Damit soll u.a. die Erhöhung des Rechtsschutzstandards, der sowohl mit der Finanzgerichtsbarkeit in anderen EU-Staaten als auch mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Inland vergleichbar ist, und eine Stärkung der Bürgerrechte (Unabhängigkeit der Rechtsmittelbehörde, faire und schnelle Verfahren vor unabhängigen Organen) erreicht werden.
Die in den Artikeln I § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 2; II Z. 31 § 271; III Z. 4 § 85 d und Z. 6 § 120 Abs. 1 i; VI Z. 4 § 66 Abs. 1 sowie Z. 19 § 265 Abs. 1 c des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses enthaltenen Verfassungsbestimmungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 06 04
Johann KRAML Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 06 06
............................................. ..............................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES