6657 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Die Flexibilisierungsklausel gemäß § 17a in Verbindung mit § 100 Abs. 20 und 21 BHG sieht eine Befristung ihrer Anwendung bis 31. Dezember 2003 vor. Diese Befristung sollte es ermöglichen, vor einer unbefristeten Einführung dieses Instrumentes Erfahrungen in der Praxis zu sammeln, inwieweit die gewünschten Effekte (insbesondere eine Verbesserung der Verwaltungsabläufe, Budget- und Leistungsziele) erreicht werden.
Die Erprobungsphase einzelner Projekte im Bereich des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gezeigt, dass die Anwendung der Flexibilisierungsklausel nicht nur zu einer Verbesserung der Leistungs- und Budgetziele geführt hat, sondern auch volle Akzeptanz bei den betroffenen Organisationseinheiten gefunden hat. Überdies hat sich im Rahmen der von der Bundesregierung initiierten Bestrebungen zur Verwaltungsreform gezeigt, dass diese Bestimmung viele wesentliche Kriterien eines New Public Management beinhaltet.
Mit Auslaufen der Flexibilisierungsklausel wäre die Weiterführung dieses modernen Steuerungsinstrumentes nicht mehr möglich.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet die Aufhebung der Befristung der Flexibilisierungsklausel. Dadurch soll die Weiterführung der bereits bestehenden Projekte und die Anwendung der Flexibilisierungsklausel durch weitere Organisationseinheiten sichergestellt werden.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
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Wien, 2002 06 04
Johann KRAML Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben
Wien, 2002 06 06
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES