6658 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird

 

 

Der vorliegende Gesetzesbeschluss enthält folgende Ziele:

-       Anpassung des § 29 Abs. 2 Z 5 KAG an das EU-Recht;

-       Eindämmung der Arzneimittelkosten in den Krankenanstalten;

-       Klarstellungen im Rahmen der verschuldensunabhängigen Patientenentschädigung:

-       Aufnahme einer/es Behindertenvertreters/in in die Ethikkommission.

 

Im gegenständlichen Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist eine Frist von sechs Monaten zur Erlassung von Ausführungsgesetzen durch die Länder vorgesehen. Für diese Frist ist gemäß Art. 15 Abs. 6 B‑VG eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juni 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 04

 

 

 

Ulrike Haunschmid

Franz Wolfinger

Berichterstatterin

Stv.Vorsitzender

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 06

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                         PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES