6658 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird
Der vorliegende Gesetzesbeschluss enthält folgende Ziele:
-
Anpassung des § 29 Abs. 2 Z 5 KAG an das EU-Recht;
-
Eindämmung der Arzneimittelkosten in den Krankenanstalten;
-
Klarstellungen im Rahmen der verschuldensunabhängigen Patientenentschädigung:
-
Aufnahme einer/es Behindertenvertreters/in in die Ethikkommission.
Im gegenständlichen Gesetzesbeschluss des Nationalrates
ist eine Frist von sechs Monaten zur Erlassung von Ausführungsgesetzen durch
die Länder vorgesehen. Für diese Frist ist gemäß Art. 15 Abs. 6 B‑VG eine
Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am
4. Juni 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 06 04
Ulrike
Haunschmid |
Franz
Wolfinger |
Berichterstatterin |
Stv.Vorsitzender |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 06 06
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENTIN DES
BUNDESRATES