6659 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 und die Verordnung
betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt geändert werden
Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens
Nr. 2000/2052 betreffend die Vereinbarkeit österreichischer
Rechtsvorschriften betreffend den Beruf des Zahnarztes mit dem Gemeinschaftsrecht
hat sich Österreich verpflichtet, die in der Übergangsbestimmung der
EU-Zahnärzterichtlinien normierte zeitliche Beschränkung betreffend
FachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde innerstaatlich umzusetzen.
Im Rahmen der Diskussion im Zusammenhang mit der
Arztprüfung wurde bereits im Zuge der 2. Ärztegesetz-Novelle im Jahre 2001
der Wunsch geäußert, dass man sich einen Endpunkt setzt, ab dem die Arztprüfung
jedenfalls verbindlich ist. Damit sollte vermieden werden, dass es in Abteilungen
von Krankenanstalten allzu lange verschiedene Kategorien von Ärzten in
Ausbildung gibt. Im Rahmen der Bildungsgremien der Österreichischen Ärztekammer
wurde beschlossen, dass jeder Arzt, der nach dem 1. Jänner 2005 seine
Ausbildung zeitlich beendet, jedenfalls eine Arztprüfung ablegen sollte, damit
eine allzu lange Übergangsfrist vermieden werden kann. Insgesamt wurde eine
Übergangsfrist von acht Jahren als angemessen angesehen.
Durch die nunmehrige Verlängerung dieser Frist soll
jedoch, beruhend auf erneuten internen Recherchen und Beratungen der
Österreichischen Ärztekammer, jener beachtlichen Anzahl von Fällen Rechnung
getragen werden, in denen Ärzte auf Grund persönlicher Lebenswege
Unterbrechungen in ihrer Ausbildung (Karenzzeiten usw.) hinnehmen müssen und
somit von der Regelung der 2. Ärztegesetz-Novelle betroffen wären, obwohl
ein solcher Eingriff in bestehende Ausbildungsverhältnisse nicht beabsichtigt
gewesen sei.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am
4. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 06 04
Ulrike
Haunschmid |
Franz
Wolfinger |
Berichterstatterin |
Stv.Vorsitzender |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 und die Verordnung
betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt geändert werden, keinen
Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 06 06
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES