6659 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 und die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt geändert werden

 

 

Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2000/2052 betreffend die Vereinbarkeit österreichischer Rechtsvorschriften betreffend den Beruf des Zahnarztes mit dem Gemeinschaftsrecht hat sich Österreich verpflichtet, die in der Übergangsbestimmung der EU-Zahnärzterichtlinien normierte zeitliche Beschränkung betreffend FachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde innerstaatlich umzusetzen.

 

Im Rahmen der Diskussion im Zusammenhang mit der Arztprüfung wurde bereits im Zuge der 2. Ärztegesetz-Novelle im Jahre 2001 der Wunsch geäußert, dass man sich einen Endpunkt setzt, ab dem die Arztprüfung jedenfalls verbindlich ist. Damit sollte vermieden werden, dass es in Abteilungen von Krankenanstalten allzu lange verschiedene Kategorien von Ärzten in Ausbildung gibt. Im Rahmen der Bildungsgremien der Österreichischen Ärztekammer wurde beschlossen, dass jeder Arzt, der nach dem 1. Jänner 2005 seine Ausbildung zeitlich beendet, jedenfalls eine Arztprüfung ablegen sollte, damit eine allzu lange Übergangsfrist vermieden werden kann. Insgesamt wurde eine Übergangsfrist von acht Jahren als angemessen angesehen.

 

Durch die nunmehrige Verlängerung dieser Frist soll jedoch, beruhend auf erneuten internen Recherchen und Beratungen der Österreichischen Ärztekammer, jener beachtlichen Anzahl von Fällen Rechnung getragen werden, in denen Ärzte auf Grund persönlicher Lebenswege Unterbrechungen in ihrer Ausbildung (Karenzzeiten usw.) hinnehmen müssen und somit von der Regelung der 2. Ärztegesetz-Novelle betroffen wären, obwohl ein solcher Eingriff in bestehende Ausbildungsverhältnisse nicht beabsichtigt gewesen sei.


 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 04

 

 

 

Ulrike Haunschmid

Franz Wolfinger

Berichterstatterin

Stv.Vorsitzender

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 und die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 06

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                         PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES