6660 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das
Rezeptpflichtgesetz geändert werden
Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss sollen Hebammen berechtigt
werden, die ausschließlich für ihre Berufsausübung benötigten Arzneimittel auf
Grund einer Anforderung in Apotheken persönlich zu beziehen. Die Rezeptur und
Verschreibung von Arzneimitteln soll weiterhin den bereits derzeit im
Rezeptpflichtgesetz verankerten Berufen (Arzt, Zahnarzt, Dentist oder Tierarzt)
vorbehalten bleiben.
Weiters erfolgt durch diese Novelle die Umsetzung der im Rahmen der Richtlinie 2001/19/EG durchgeführten Änderungen der Hebammenrichtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG sowie des Freizügigkeitsabkommens der EG bzw. der EU-Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in innerstaatliches Recht.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am
4. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 06 04
Ulrike
Haunschmid |
Franz
Wolfinger |
Berichterstatterin |
Stv.Vorsitzender |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das
Rezeptpflichtgesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 06 06
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES