6660 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden

 

 

Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss sollen Hebammen berechtigt werden, die ausschließlich für ihre Berufsausübung benötigten Arzneimittel auf Grund einer Anforderung in Apotheken persönlich zu beziehen. Die Rezeptur und Verschreibung von Arzneimitteln soll weiterhin den bereits derzeit im Rezeptpflichtgesetz verankerten Berufen (Arzt, Zahnarzt, Dentist oder Tierarzt) vorbehalten bleiben.

 

Weiters erfolgt durch diese Novelle die Umsetzung der im Rahmen der Richtlinie 2001/19/EG durchgeführten Änderungen der Hebammenrichtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG sowie des Freizügigkeitsabkommens der EG bzw. der EU-Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in innerstaatliches Recht.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 04

 

 

 

Ulrike Haunschmid

Franz Wolfinger

Berichterstatterin

Stv.Vorsitzender

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 06

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                         PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES