6667/I-BR BR


Eingelangt am: 18.06.2002

6667 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 erlassen wird und das Düngemittelgesetz 1994, das
Futtermittelgesetz 1999, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz
1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Saatgutgesetz 1997,
das Sortenschutzgesetz 2001, das Weingesetz 1999 und das Qualitätsklassengesetz
geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2002)


Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1154 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1154 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:

In Artikel 7 wird folgende Z 29 eingefügt; die bisherigen Z 29 und 30 erhalten die Bezeichnung
"30" um/"31".


" 29. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Oberschrift eingefügt:

Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben

§18a. (1) Zur Sicherung oder Verbesserung des pflanzengesundheitlichen Status von
Vermehrungsgut wird ein Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben (im
folgenden Beitrag genannt) erhoben.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe des
Beitrages unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pflanzengesundheit sowie die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragsschuldner sowie sonstige Grundsätze betreffend
die Beitragseinhebung und Beitragsverwaltung, insbesondere dem Grundsatz der
Kostendeckung, festzulegen.

(3) Die Verwaltung des Beitrages hat durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im folgenden beitragsverwaltende Behörde
genannt) zu erfolgen.

(4) Der Beitrag ist eine Einnahme des Bundes. Die beitragsverwaltende Behörde hat aus
dem Beitragsaufkommen die Kosten, die den beitragseinhebenden Behörden durch die
Beitragseinhebung sowie ihr selbst durch die Beitragsverwaltung erwachsen, zu bedecken.

(5) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die
beitragsverwaltende Behörde für die in Abs. l genannten Zwecke zu verwenden. Beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein Fachbeirat
für die Förderung der Pflanzengesundheit von Reben einzurichten, der Empfehlungen
betreffend die zweckmäßige Verwendung des Beitragsaufkommens abgeben kann.

(6) Beitragsschuldner ist der Versorger gemäß § 6 Abs. 5. Die Beitragsschuld entsteht im
Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages auf Anerkennung, wobei Beitragsgrundlage die Zahl
der bewilligten Reben ist.

(7) Die Einhebung des Beitrages hat durch die für die Einhebung der Gebühren im Sinne
des § 18 zuständige Behörde (beitragseinhebende Behörde) zu erfolgen. Die Einhebung hat
erstmals für das Anerkennungsjahr (im Sinne der Verordnung (EG) 1493/1999, ABI. Nr. L 179
vom 14. Juli 1999 S 1) 2002 stattzufinden.

(8) Wenn Beiträge nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid
vorzuschreiben.

(9) Gegen Bescheide der beitragseinhebenden Behörde ist eine Berufung an die
beitragsverwaltende Behörde zulässig.

(10) Bei wesentlichen Abweichungen der Zahl der tatsächlich zum in Verkehr bringen
geeigneten Reben von der Zahl der mit Bescheid bewilligten Reben hat der Versorger dies der
Behörde unverzüglich zu melden und entsprechend nachzuweisen. Die Behörde hat den
festgestellten Unterschiedsbetrag auf den im Folgejahr zu leistenden Beitrag anzurechnen."


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HTML-Dokument erstellt: Jun 19 11:27