6668/I-BR BR


Eingelangt am: 18.06.2002

6668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die
Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das
Neugründungs-Förderungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert
werden


Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1149 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1149 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:


1) Im Art I lautet die Z 2
"2. § 2 Abs. 1 Z14 lautet:

"14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz erbrachten
Dienstleistungen mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes
(Finanzdienstleistungsassistent), den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von
Pensionskassen;""


2). Im Art. I lautet die Z 3:

,30. Der Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Z 8 EIWOG) und jenen Erdgasunternehmen (§ 6 Z 13
GWG), die nicht Erdgashändler (§ 6 Z 10 GWG) sind;"


3). Im Art. I wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt
" 5a. Im § 2 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

"(3a) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und
Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist
vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -
zustand des Produktes, der sich wandernden Auflassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den
Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.""


4). Im Art. I wird nach der Ziffer 6 folgende Ziffer 6a angefügt
" 6a. Im § 2 Abs. 4 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 10 wird angefügt:

"10. die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen
abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung."


5). Die bisherige Ziffer 6a erhält die Bezeichnung., 6b "
6) Art. I Z 60 lautet:
,60. § 85 wird wie folgt geändert:
60.1. § 85 Z 2 lautet:

,2. wenn die Eintragung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Firmenbuch versagt worden ist
oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist (§ 10);"


60.2. Im § 85 Z 6 entfallen die Worte,.
oder Pächter "'.
7). Im Art. I Z 64 lautet § 94 Z 75 wie folgt:

"75. Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter
Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekar-
krediten und Finanzierungen)."


8) Im Art l Z 64 lautet §101 Abs. 4 wie folgt:

(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass Bestatter eine Preispolitik zum Nachteil der Kunden verfolgen
oder versuchen durch ihre Preispolitik bzw. durch unlauteren Wettbewerb Mitbewerber auszuschalten, so hat der
Landeshauptmann die erforderlichen Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit und auf nach
Art und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen der Kunden Bedacht zu nehmen.


9). Im Art. 1 Z 64 wird nach § 136 folgender § 136a samt Überschrift eingefügt
:

"Vermögensberatung

§ 136a. Vermögensberater (§ 94 Z 75) sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des
Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt § 21a des
Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß."


10). Im Art. I Z 64 lautet $137 wie folgt:

"§ 137. (1) Versicherungsagenten (§ 94 Z 76) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche
vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben seine
Gewerberegisternummer, die Bezeichnung "Versicherungsagent" sowie das jeweilige Agenturverhältnis (die
jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent Geschäftspapiere des
Versicherungsunternehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine Gewerberegisternummer zu
vermerken.

(2) Die Begründung mehrerer Agenturverhältnisse ist nur dann zulässig, wenn die Versicherungsprodukte
der verschiedenen Versicherungsunternehmen nicht in Konkurrenz zueinander stehen und jedes Versicherungs-
unternehmen für die Vermittlung seiner Produkte die uneingeschränkte Verantwortung üben

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten berechtigt sind, dürfen
bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung
erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung
festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu
erbringen ist.

(4) Versicherungsagenten sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des Wertpapier-
aufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichts-
gesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß."


11) Im Art. l Z 64 wird dem § 138 folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler oder der Berater in
Versicherungsangelegenheiten berechtigt sind, sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des
Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt § 21a des
Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß."


12). Im Art. l Z 64 lautet § 151 samt Überschrift wie folgt:

"Adressverlage und Direktmarketingunternehmen

§ 151. (1) Auf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur
Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketinguntemehmen berechtigten Gewerbetreibenden
sind die Bestimmungen des DSG 2000 anzuwenden, soweit im folgenden nicht Besonderes angeordnet ist

(2) Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzem von Kunden- und Interessentendateien
(Listbroking) ist den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.

(3) Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2
Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der Betroffenen, aus Kunden- und
Interessentendateien Dritter oder aus Marketingdateien anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen
zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für

1 .die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter einschließlich der Gestaltung und des
Versands von Werbemitteln oder


2. das Listbroking
erforderlich und gemäß Abs. 4 und 5 zulässig ist

(4) Soweit gemäß § 9 DSG 2000 an sensiblen Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) ein schutzwürdiges
Geheimhaltungsinteresse besteht, und soweit keine ausdrückliche Zustimmung gemäß § 4 Z 14 DSG 2000
vorliegt dürfen sensible Daten von den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden nur bei Vorliegen der
ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen zur Verwendung seiner Daten für Marketingzwecke Dritter
verwendet werden. Die Ermittlung und Weiterverwendung von sensiblen Daten aus Kunden- und
Interessentendateien Dritter aufgrund einer solchen Einwilligung ist nur im Umfang des Abs. S und nur soweit
zulässig, als der Inhaber der Datei gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 schriftlich unbedenklich
erklärt hat, dass die Betroffenen in die Verwendung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich
eingewilligt haben. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 dürfen von

Gewerbetreibenden nach Abs. l für Marketingzwecke nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung
gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 verwendet werden.

(5) Soweit keine Zustimmung der Betroffenen gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 zur Übermittlung ihrer Daten für
Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden aus einer Kunden- und
Interessentendatei eines Dritten nur die Daten


1.Namen

2. Geschlecht
3.Titel


4. akademischer Grad
5. Anschrift
6. Geburtsdatum
7. Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
8. Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden- und Interessentendatei

ermitteln. Voraussetzung hiefür ist — soweit nicht die strengeren Bestimmungen des Abs. 4 Anwendung
finden - , dass der Inhaber der Datei dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 gegenüber schriftlich unbedenklich
erklärt hat, dass die Betroffenen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung
ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt ist.

(6) Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -
Klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen aufgrund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben
werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese
unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden
werden.

(7) Gewerbetreibende nach Abs. l haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit von
ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten durchführen, so zu gestalten, dass durch
entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der Auftraggeber jener Dateien,
mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (Ursprungsdateien), nachvollziehbar ist; soweit
Gewerbetreibende nach Abs. 1 an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von
Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung Verantwortlichen
darauf hinzuwirken, dass die Identität der Auftraggeber der benutzten Ursprungsdateien nachvollziehbar ist. Für
Gewerbetreibende nach Abs. 1 gilt, wenn sie die Aussendung mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von
ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, - unbeschadet ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als
Auftraggeber - § 26 DSG 2000 mit der Maßgabe, dass sie aufgrund eines innerhalb von drei Monaten nach der
Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens anhand der vom Betroffenen zur Verfügung gestellten
Informationen über die Werbeaussendung zur Auskunftserteilung nur über die Auftraggeber der
Ursprungsdateien verpflichtet sind; haben sie an der Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder
Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach Möglichkeit zur Auffindung der Auftraggeber der
Ursprungsdateien beizutragen. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch
Gewerbetreibende nach Abs. l genügt die Stellung eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden
zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1.

(8) Stellt der Betroffene an einen Gewerbetreibenden nach Abs. 1 ein Begehren auf Löschung von Daten,
die dieser für Zwecke von Marketingaktionen über ihn gespeichert hat, so hat dieser dem Begehren in jedem Fall
innerhalb von acht Wochen kostenlos zu entsprechen. Soweit der Betroffene - nach entsprechender Information
über die möglichen Folgen einer physischen Löschung seiner Daten - auf der physischen Löschung seiner Daten
nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten für
Marketingaussendungen zu erfolgen.

(9) Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Bundessparte "Gewerbe, Handwerk,
Dienstleistung" der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos
einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens
monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Gewerbetreibende
nach Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder
verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in der Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum
Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.

(10) Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten aus diesen Dateien an Gewerbetreibende
nach Abs. 1 für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking nur zur
Verfügung stellen, wenn sie die Betroffenen in geeigneter Weise darüber informiert haben, dass sie die
Verwendung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine Untersagung erfolgt
ist; sensible Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen unter den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen an
Gewerbetreibende nach Abs. 1 übermittelt und für Listbroking zur Verfügung gestellt werden. Auf die
Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich vom
Betroffenen ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis zwischen dem
Betroffenen und dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei keinen Einfluss
.

(11) Jedermann hat das Recht, für sich die Zustellung von adressiertem Werbematerial durch Untersagung
der Verwendung seiner Daten für Werbezwecke auszuschließen. Dies kann gegenüber Gewerbetreibenden nach
Abs.1 insbesondere auch durch Eintragung in die im Abs. 9 bezeichnete Liste geschehen.".


13). Im Art. l Z 64 entfällt § 154 Abs. 6:
14). Im Art. 1 lautet Z 94.15 wie folgt:
"94.15 Z 38 lautet:

"38. die Bestimmungen der §§ 365m bis 365t betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche
nicht befolgt;""


15). Im Art. I Z 111 lautet § 381 Abs. 1 Z 4 wie folgt:

"4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft
hinsichtlich des § 2 Abs. 3a, des § 82 Abs. 1 und des § 84h;"

16) Im Art. I Z 111 wird im § 381 Abs. 1 Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 6 wird
angefügt:


"6.
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 2 Abs.3a."

17). Im Art. 1 Z 112 zu § 382 Abs. 11 entfällt die Wortfolge " §§ 365n bis 365t" und werden folgende
Ergänzungen eingefügt...§ 2 Abs. 1 Z 14". "§ 2 Abs. 3a"."§ 2Abs. 4 Z 10'',,.§ 136a".


18). Im Art. 1 Z112 wird im § 382 nach Abs. 12 folgender Abs. 13 angefügt:

"(13) Die §§ 365m bis 365t und § 367 Z 38 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft."

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