6672 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Paßgesetz 1992, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen und das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (SPG-Novelle 2002)

 

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates weist folgende Regelungsschwerpunkte auf:

-         Neugestaltung des Fundrechtes einschließlich der Übertragung des Vollzuges des öffentlich-rechtlichen Teiles dieser Materie von den Bundespolizeidirektionen auf die Bürgermeister zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges dieser Materie;

 

-         Reform der Organisation der Ausbildung der Sicherheitsexekutive sowie der anderen im Bereich des Innenressorts tätigen Bundesbediensteten sowie Neuorganisation der Sicherheitsakademie;

 

-         Ausdehnung des Schutzes von Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder eine kriminelle Verbindung Auskunft erteilen können, auf Angehörige dieser Personengruppe (Zeugenschutz);

 

-         Anpassung der datenrechtlichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes an das Datenschutzgesetz 2000 sowie Verbesserungen und Klarstellungen einzelner Datenrechtsregelungen;

 

-         Aufnahme einer Regelung zum Schutz des Redaktionsgeheimnisses;

 

-         Schaffung eines Auskunftrechtes über erkennungsdienstliche Daten;

 

-         Verbesserung der rechtlichen Grundlagen für die Tarnung von Unterstützungsmaßnahmen bei der Durchführung von Observationen und verdeckten Ermittlungen;

 

 

 

-         Anwendung der kriminalpolizeilich erfolgreichen erkennungsdienstlichen Behandlung mittels DNA-Untersuchung auf vermisste Personen und aufgefundene Leichen sowie auf unverdächtige Menschen, die Gelegenheit hatten Spurenmaterial am Tatort zu hinterlassen (Gelegenheitspersonen: zB ermittelnde Bedienstete der Sicherheitsbehörden);

 

-         Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Errichtung einer ADV-unterstützten Vollzugsverwaltung für Häftlinge und Ermächtigung zur Errichtung eines Informationsverbundsystems;

 

-         Übertragung der Agenden nach dem Passgesetz 1992 von den Bundespolizeidirektionen auf die Bürgermeister entsprechend den Verwaltungsreformbestrebungen der Bundesregierung;

 

-         Einführung einer Haftungsbeschränkung des Bundes in Bezug auf Personen- und Vermögensschäden, die von Sicherheitskontrollorganen am Flughafen verursacht werden sowie Beseitigung der Haftungsbefreiung der mit Sicherheitskontrollen auf den Flughäfen beauftragten Unternehmen gegenüber dem Bund bei leichter Fahrlässigkeit.

 

Mit Übertragung des Fund- und des Passwesens auf Gemeindeorgane werden die Aufwendungen von dieser Gebietskörperschaft getragen. Einnahmen fallen der Gemeinde aus Fundgeldern und Erlösen aus der Verwertung der Funde zu. Im Bereich des Passwesens erhält die Gemeinde auf Grund einer Regelung im Gebührengesetz 1957 eine Vergütung für den Aufwand, den sie bei Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises zu tragen hat. Die Kosten der Neuorganisation der Sicherheitsakademie und ihrer Bildungszentren sind vom Bund aus dem laufenden Budget zu tragen. Bei der Errichtung der Vertrauenspersonenevidenz und der Vollzugsverwaltung für Häftlinge ist mit einem Mehraufwand zu rechnen. Alle Kosten sind auf dem laufenden Budget zu bestreiten.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 06 25

 

 

Ing. Walter Grasberger                                                                                            Alfred Schöls

Berichterstatter                                                                                                         Vorsitzender


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Paßgesetz 1992, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen und das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (SPG-Novelle 2002), keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2002 06 27

 

 

 

 

 

 

.............................................................                            .............................................................

SCHRIFTFÜHRUNG                                                        PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES