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Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des
Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend einen Beschluss der im Rat
vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002
über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags
und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl samt Anhängen und Anlagen
sowie Erklärungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass der EGKS-Vertrag mit Ablauf des 23. Juli 2002 außer Kraft tritt. Im Protokoll zum Vertrag von Nizza ist vorgesehen, dass das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft übergehen. Auf Grund von Ratifizierungsverzögerungen in anderen Mitgliedstaaten ist absehbar, dass der Vertrag von Nizza nicht rechtzeitig in Kraft treten wird, was einen „rechtsfreien Raum“ für die Verwaltung der EGKS-Mittel ab 24. Juli 2002 zur Folge hätte.
Durch die Ratifikation des vorliegenden Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten erfolgt eine vorläufige Verwaltung der EGKS-Mittel ab dem 24. Juli 2002 durch die Europäische Kommission im Namen der Mitgliedstaaten bis zum In-Kraft-Treten des Vertrags von Nizza.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und
gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist
nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des
vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im
Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die
innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, den gegenständlichen Beschluss sowie die Erklärungen der im Rat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten in der dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Fassung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2002 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 06 25
Ing. Walter GRASBERGER Mag. Gerhard Tusek
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss
des Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend einen Beschluss der im Rat
vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002
über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags
und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl samt Anhängen und Anlagen
sowie Erklärungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 06 27
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES