6673 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend einen Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl samt Anhängen und Anlagen sowie Erklärungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

 

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass der EGKS-Vertrag mit Ablauf des 23. Juli 2002 außer Kraft tritt. Im Protokoll zum Vertrag von Nizza ist vorgesehen, dass das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft übergehen. Auf Grund von Ratifizierungsverzögerungen in anderen Mitgliedstaaten ist absehbar, dass der Vertrag von Nizza nicht rechtzeitig in Kraft treten wird, was einen „rechtsfreien Raum“ für die Verwaltung der EGKS-Mittel ab 24. Juli 2002 zur Folge hätte.

 

Durch die Ratifikation des vorliegenden Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten erfolgt eine vorläufige Verwaltung der EGKS-Mittel ab dem 24. Juli 2002 durch die Europäische Kommission im Namen der Mitgliedstaaten bis zum In-Kraft-Treten des Vertrags von Nizza.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

 

 

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, den gegenständlichen Beschluss sowie die Erklärungen der im Rat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten in der dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Fassung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 06 25

 

 

 

 

 

      Ing. Walter GRASBERGER             Mag. Gerhard Tusek

Berichterstatter Vorsitzender

 


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend einen Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl samt Anhängen und Anlagen sowie Erklärungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 06 27

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG           PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES