6674 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des
Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits samt
Anhängen und Protokollen sowie Schlussakte und Erklärungen
Das vorliegende Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zielt darauf ab, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wirtschaftlich und politisch zu stabilisieren sowie eine dauerhafte und enge Zusammenarbeit zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und ihren Nachbarstaaten einerseits und der Europäischen Union andererseits zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, beinhaltet das Abkommen im Wesentlichen Folgendes:
Der politische Dialog mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten soll gefördert werden. Auf regionaler Ebene sollen auch die Nachbarstaaten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in diesen eingebunden werden. Die Achtung der demokratischen Prinzipien, der Grundsätze des Völkerrechtes und der Menschenrechte stellen grundlegende Elemente des Abkommens dar.
Die Stärkung der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Wege des Abschlusses bilateraler und regionaler Übereinkommen soll vorangetrieben werden. Weiters sieht das Abkommen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Inkrafttreten die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone vor, welche mit einer zunächst einseitigen, d.h. asymmetrischen Liberalisierung insbesondere beim Import gewerblicher Erzeugnisse zugunsten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien beginnt.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und
gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlussfassung im Gegenstand
beschlossen, dass die Kundmachung des gegenständlichen Abkommens samt der
Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, die in den elf
Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlich werden, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG in allen
authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten erfolgt.
Der Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2002 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 06 25
Ing. Walter GRASBERGER Mag. Gerhard Tusek
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den
Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien andererseits samt Anhängen und Protokollen sowie Schlussakte und
Erklärungen keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 06 27
............................................................. .............................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES