6674 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend Stabilisierungs- und Asso­ziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied­staaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anderer­seits samt Anhängen und Protokollen sowie Schlussakte und Erklärungen

 

 

Das vorliegende Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zielt darauf ab, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wirtschaftlich und politisch zu stabilisieren sowie eine dauerhafte und enge Zusammenarbeit zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und ihren Nachbarstaaten einerseits und der Europäischen Union andererseits zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, beinhaltet das Abkommen im Wesentlichen Folgendes:

 

Der politische Dialog mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten soll gefördert werden. Auf regionaler Ebene sollen auch die Nachbarstaaten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in diesen eingebunden werden. Die Achtung der demokratischen Prinzipien, der Grundsätze des Völkerrechtes und der Menschenrechte stellen grundlegende Elemente des Abkommens dar.

 

Die Stärkung der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Wege des Abschlusses bilateraler und regionaler Übereinkommen soll vorangetrieben werden. Weiters sieht das Abkommen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Inkrafttreten die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone vor, welche mit einer zunächst einseitigen, d.h. asymmetrischen Liberalisierung insbesondere beim Import gewerblicher Erzeugnisse zugunsten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien beginnt.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

 

 

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass die Kundmachung des gegenständlichen Abkommens samt der Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich werden, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erfolgt.

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 06 25

 

 

 

 

 

  Ing. Walter GRASBERGER                                                          Mag. Gerhard Tusek

           Berichterstatter                                                                           Vorsitzender

 


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend Stabilisierungs- und Asso­ziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied­staaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anderer­seits samt Anhängen und Protokollen sowie Schlussakte und Erklärungen keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 06 27

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                        PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES