6678 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG) und mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Insolvenz-Entgelt­sicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das ORF-Gesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Journalistengesetz geändert werden

 

 

Inhalt des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses des Nationalrates ist die Schaffung eines Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), mit dem eine grundlegende Neukonzeption des Abfertigungsrechts durch Umgestaltung des Abfertigungsrechts von einem leistungsorientierten in ein beitragsorientiertes System erfolgt. Die Abfertigungsverpflichtung des Arbeitgebers wird auf rechtlich selbständige MV-Kassen ausgelagert; der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung richtet sich gegen die MV-Kasse.

Die Finanzierung der Abfertigung erfolgt durch laufende Beitragszahlungen des Arbeitgebers, jene von Zeiten im aufrechten Arbeitsverhältnis ohne Entgeltfortzahlungsanspruch durch den Arbeitgeber bzw. durch den Familienlastenausgleichsfonds. Die Einhebung der Beiträge erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung.

 

 

Die insolvenzsichere Veranlagung der Abfertigungsbeiträge durch die MV-Kassen soll nach dem bewährten Vorbild des Pensionskassengesetzes erfolgen.

Der Abfertigungsanspruch und die Verfügungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers über die Abfertigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei Pensionierung werden neu geregelt. Im gegenständlichen Gesetzesbeschluss des Nationalrates sind ferner die Regelung des Übergangsrechts für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende Arbeitsverhältnisse sowie Anpassungen in den einschlägigen Sondergesetzen enthalten.

 

Der vorliegende Beschluss enthält Grundsatzbestimmungen, die keine Frist für die Ausführungsgesetzgebung enthalten und daher nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG bedürfen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 06 25

 

 

 

Mag. Thomas RAM

Ulrike HAUNSCHMID

Berichterstatter

Vorsitzende

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002 betreffend ein Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG) und mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Insolvenz-Entgelt­sicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das ORF-Gesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Journalistengesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 06 27

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                         PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES