Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz über die
Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) sowie Änderung
des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und des Bundesgesetzes über
die Organisation der Universitäten der Künste
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1224 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Oberschrift zu § 37: "Veterinärmedizinische Lehrinstitute und Organisationseinheit
für Wildtierkunde und Ökologie".
3. Der im 3. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des 1. Teils enthaltene § 14 mit der Überschrift "Finanzierung der Univer-
sitäten" entfällt samt Oberschrift.
"Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 oder Abs.
7 nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur
Nachholung der Wahl zu setzen."
8. Im § 54 Abs. 1 Z 2 und im § 55 Abs. 4 wird jeweils nach dem Wort "Diplom-Ingenieurin" das Wort "oder" durch das
Wort "bzw." ersetzt
"(6) Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 stellen ausländischen Antragstellerinnen, und Antragstellern, die zur
sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid
direkt zu. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Antragstellerinnen und
Antragsteller auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Universität ein, können die Berufsvertre-
tungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum
Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hiebei ist der Antragstellerin oder dem An-
tragsteller Gelegenheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen."
"An den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 dürfen zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zent-
ralen künstlerischen Fach während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden."
12. Im § 87 Abs. 5 wird die Wendung "bei einem Studienumfang bis zu 120" durch die Wendung "bei einem Studien-
umfang von bis zu 120".
"(6) Die Rektorin oder der Rektor hat allen geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit zu geben,
sich in angemessener Weise zumindest dem Fachbereich und dem fachlich nahe stehenden Bereich zu präsentieren."
"1. Arbeitszeit: die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen und die Ruhezeiten, sie
umfasst die Normalarbeitszeit und die Überstundenarbeit;"
"(2a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichen-
de Regelungen getroffen werden."
"(7a) Soweit betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, sind Sonntage und gesetzliche Feiertage (§ 7
Abs. 2 und 3 des Arbeitsruhegesetzes) arbeitsfrei zu halten."
"1. akademische Funktionärinnen und Funktionäre der Universitäten gemäß § 6 sowie der in Österreich gemäß
Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGB1.1 Nr. 168/1999, akkreditierten Privatuniversitäten;"
24. Im § 125 Abs. 12 werden die Worte "Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes" durch die Wendung "Ab 1.
Jänner 2004" ersetzt.
"Innerhalb von zwei Jahren ab dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität ist eine Kündi-
gung aus einem der im § 32 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Gründe nicht zulässig."
"Die an dieser Interuniversitären Einrichtung beteiligten Universitäten haben bis spätestens 31. Dezember 2003 basie-
rend auf ihrer Zusammenarbeit und ihren daraus resultierenden Rechten und Pflichten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
2004 einen Vertrag über die weitere Zusammenarbeit auf diesem Fachgebiet abzuschließen. Kommt dieser Vertrag
nicht zeitgerecht zustande, ist das Vermögen der Interuniversitären Einrichtung mit 1. Jänner 2004 entsprechend den
von den beteiligten Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 eingebrachten Ressourcen aufzuteilen."
"(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des
31. Dezember 2003 außer Kraft"
Geschichte des Dokuments | Zurück zur Home Page |