6697 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz über die
Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) sowie Änderung
des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und des Bundesgesetzes über
die Organisation der Universitäten der Künste


Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1224 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1224 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Oberschrift zu § 37: "Veterinärmedizinische Lehrinstitute und Organisationseinheit
für Wildtierkunde und Ökologie".


2. Im § 23 Abs. 2Z6 wird das Wort "Rechenschaftsfestlegung" durch das Wort "Rechenschaftslegung" ersetzt

3. Der im 3. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des 1. Teils enthaltene § 14 mit der Überschrift "Finanzierung der Univer-
sitäten" entfällt samt Oberschrift.


4. Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Die Gebarung der Universitäten unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof."

5. Im § 20 Abs. 3 dritter Satz entfallen die Worte " oder die Bundesministerin oder der Bundesminister".
6. Im § 20 Abs. 3 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

"Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 oder Abs.
7 nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur
Nachholung der Wahl zu setzen."


7. Im § 42 Abs. 4 wird das Wort "Kopien" durch das Wort "Fotokopien" ersetzt

8. Im § 54 Abs. 1 Z 2 und im § 55 Abs. 4 wird jeweils nach dem Wort "Diplom-Ingenieurin" das Wort "oder" durch das
Wort "bzw." ersetzt


9. § 60 Abs. 6 lautet

"(6) Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 stellen ausländischen Antragstellerinnen, und Antragstellern, die zur
sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid
direkt zu. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Antragstellerinnen und
Antragsteller auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Universität ein, können die Berufsvertre-
tungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum
Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hiebei ist der Antragstellerin oder dem An-
tragsteller Gelegenheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen."


10. § 77 Abs. 1 letzter Satz lautet:

"An den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 dürfen zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zent-
ralen künstlerischen Fach während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden."


11. § 77 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

12. Im § 87 Abs. 5 wird die Wendung "bei einem Studienumfang bis zu 120" durch die Wendung "bei einem Studien-
umfang von bis zu 120".


13. § 98 Abs. 6 lautet:

"(6) Die Rektorin oder der Rektor hat allen geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit zu geben,
sich in angemessener Weise zumindest dem Fachbereich und dem fachlich nahe stehenden Bereich zu präsentieren."


14. Im § 98 entfällt der Abs. 7, der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung als Abs. 7.
15. Im § 103 Abs. 6 werden nach dem Wort "Universitätsprofessoren" die Worte "des Fachbereichs und" eingefügt.
16. Im § 103 Abs. 9 und 10 werden jeweils die Worte "Die Rektorin oder der Rektor" durch "Das Rektorat" ersetzt
17. Im § 107 Abs. 2 Z 2 wird das Wort "und" durch das Wort "wenn" ersetzt.
18. §110 Abs. 2Z 1 lautet:

"1. Arbeitszeit: die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen und die Ruhezeiten, sie
umfasst die Normalarbeitszeit und die Überstundenarbeit;"


19. Im § 110 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichen-
de Regelungen getroffen werden."


20. Im § 110 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt

"(7a) Soweit betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, sind Sonntage und gesetzliche Feiertage (§ 7
Abs. 2 und 3 des Arbeitsruhegesetzes) arbeitsfrei zu halten."


21. §119 Abs. 6Z1 lautet:

"1. akademische Funktionärinnen und Funktionäre der Universitäten gemäß § 6 sowie der in Österreich gemäß
Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGB1.1 Nr. 168/1999, akkreditierten Privatuniversitäten;"


22. Im § 121 Abs. 20 entfallen im ersten Satz die Wendung "gemäß § 6 Z l bis 15" und der zweite Satz.
23. Im § 125 Abs. 8 und 9 werden jeweils die Worte "von fünf Jahren" durch die Worte " von drei Jahren" ersetzt

24. Im § 125 Abs. 12 werden die Worte "Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes" durch die Wendung "Ab 1.
Jänner 2004" ersetzt.


25. Dem § 126 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Innerhalb von zwei Jahren ab dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität ist eine Kündi-
gung aus einem der im § 32 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Gründe nicht zulässig."


26. Im § 126 Abs. 5 und 7 werden jeweils die Worte "von fünf Jahren" durch die Worte " von drei Jahren" ersetzt
27. Dem § 136 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Die an dieser Interuniversitären Einrichtung beteiligten Universitäten haben bis spätestens 31. Dezember 2003 basie-
rend auf ihrer Zusammenarbeit und ihren daraus resultierenden Rechten und Pflichten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
2004 einen Vertrag über die weitere Zusammenarbeit auf diesem Fachgebiet abzuschließen. Kommt dieser Vertrag
nicht zeitgerecht zustande, ist das Vermögen der Interuniversitären Einrichtung mit 1. Jänner 2004 entsprechend den
von den beteiligten Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 eingebrachten Ressourcen aufzuteilen."


28. § 143 Abs. 4 lautet:

"(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des
31. Dezember 2003 außer Kraft"


29. Im § 144 Z 7: wird das Zitat "106 Abs. 2 bis 4" durch "106 Abs. 2 und 3" ersetzt.

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