6703 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 16.07.2002

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem ein Bundessozialamtsgesetz und ein Bundesberufungskommis­sionsgesetz erlassen sowie das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversor­gungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstel­lungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Bundessozialämter­reformgesetz – BSRG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.        Gegenstand

1              Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird (Bundessozialamtsgesetz – BSAG)

2              Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet wird (Bundesberufungskommissionsgesetz – BBKG)

3              Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

4              Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

5              Änderung des Impfschadengesetzes

6              Änderung des Verbrechensopfergesetzes

7              Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

8              Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird (Bundessozialamtsgesetz - BSAG)

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

§ 1. (1) Zur Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt – BSB) mit Sitz in Wien errichtet. Das Bundessozialamt ist eine dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.

(2) In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Außenstellen können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.

Aufgaben

§ 2. (1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden.

(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind offene Verfahren fortzuführen.

(3) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen.

Leitung

§ 3. (1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.

(2) Mit der Funktion der Amtsleitung ist ein Landesstellenleiter/eine Landesstellenleiterin zu betrauen, der/die sie in Personalunion ausübt.

(3) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.

(4) Zwei Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen sind mit der Funktion der Stellvertretung der Amtsleitung zu betrauen.

Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin

§ 4. (1) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinaus gehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche Vorgangsweise erforderlich ist.

(2) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat zu sorgen für

           1. die einheitliche Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen,

           2. die Koordination und Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens der Landesstellen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten,

           3. die Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen und die Erstattung von Vorschlägen hinsichtlich der personellen und finanziellen Ressourcen an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

           4. Maßnahmen der Qualitätssicherung.

Aufgaben des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin

§ 5. (1) Die Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin, soweit sie nicht gemäß § 4 dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind.

(2) Dem Landesstellenleiter/Der Landesstellenleiterin obliegen im jeweiligen Bundesland insbesondere die folgenden Aufgaben:

           1. Koordinierung der Maßnahmen der Landesstelle mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen,

           2. eigenständige Planung, Erarbeitung und Umsetzung von regionalen arbeitsmarktpolitischen Programmen für behinderte Menschen einschließlich des eigenverantwortlichen Abschlusses entsprechender Verträge,

           3. Führung der laufenden Geschäfte wie zB die Organisation der ärztlichen Begutachtung,

           4. Vertretung der Landesstelle nach außen,

           5. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des § 11 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Übertragung von Aufgaben

§ 6. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann die Besorgung bestimmter Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen übertragen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist.

Überleitung der Bediensteten

§ 7. (1) Bedienstete der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Hinsichtlich des Dienstortes tritt dadurch bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung keine Änderung ein.

(2) Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.

§ 8. (1) Die zum 31. Dezember 2002 mit der Funktion der Leitung der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg betrauten Bediensteten werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu Landesstellenleitern/Landesstellen­leiterinnen für das jeweilige Bundesland.

(2) Alle übrigen zum 31. Dezember 2002 mit einer Funktion betrauten Bediensteten der Bundessozialämter mit Ausnahme der Bediensteten, die mit der Funktion der Amtsleitung bzw. der stellvertretenden Amtsleitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland betraut sind, behalten diese bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung.

(3) Die gewählten Personalvertretungsorgane der Bundessozialämter werden zu Personalvertretungsorganen der Landesstellen des Bundessozialamtes. Hinsichtlich der Bediensteten jener Organisationseinheiten, die dem Amtsleiter/der Amtsleiterin unmittelbar unterstellt werden, ist das Personalvertretungsorgan der Landesstelle zuständig, an der der jeweilige Arbeitsplatz dieser Bediensteten eingerichtet ist.

Bezugnahmen in anderen Bundesgesetzen

§ 9. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen oder auf ein bestimmtes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

In-Kraft-Treten

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien Niederösterreich Burgenland werden mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.

§ 11. (1) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Einrichtung der Landesstellen können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden. Insbesondere können die Funktionen der Amtsleitung sowie der Landesstellenleitungen für Burgenland, für Niederösterreich und für Wien ausgeschrieben werden.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet wird (Bundesberufungskommissionsgesetz – BBKG)

§ 1. Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen wird eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet.

§ 2. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 78 KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes (§ 74 HVG), des Impfschadengesetzes (§ 3 Impfschadengesetz), des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 19a Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (§ 45 Abs. 3 BBG).

§ 3. (1) Die Bundesberufungskommission besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie den erforderlichen Stellvertretern, Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.

(2) Die Bundesberufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes aus drei Beisitzern, in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes aus zwei Beisitzern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesberufungskommission darf mehreren Senaten angehören.

(3) Die Anzahl der Senate der Bundesberufungskommission ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestimmen.

§ 4. (1) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission, die Stellvertreter, Senatsvorsitzenden, Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(2) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes sind die ersten und zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zu bestellen.

(3) In Angelegenheiten der Vorschreibung von Ausgleichstaxen sowie der Gewährung von Prämien nach §§ 9 und 9a des Behinderteneinstellungsgesetzes sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Bundesarbeitskammer zu bestellen.

(4) In Angelegenheiten der Ausstellung von Behindertenpässen nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes sowie in Angelegenheiten des Feststellungsverfahrens nach § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannten Vereinigung zu bestellen.

(5) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes sind die dritten Beisitzer und die Ersatzmitglieder sowie in Angelegenheiten nach Abs. 4 die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu bestellen.

(6) In Angelegenheiten nach Abs. 3 sind die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.

(7) Der Bundesberufungskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der/Die Vorsitzende (Stellvertreter/in) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind von der Funktion eines/einer Vorsitzenden, eines/einer Senatsvorsitzenden oder eines/einer Beisitzers/Beisitzerin ausgeschlossen.

(8) Zu Mitgliedern der Bundesberufungskommission sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen.

(9) Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat die alte Bundesberufungskommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Bundesberufungskommission zählt auf die Funktionsperiode der neuen Bundesberufungskommission.

§ 5. Die Mitglieder der Bundesberufungskommission sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände verpflichtet.

§ 6. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied der Bundesberufungskommission von seiner Funktion zu entheben,

           1. wenn es dies beantragt hat;

           2. wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen ist;

           3. wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.

§ 7. (1) Den Mitgliedern der Bundesberufungskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Die Mitglieder der Bundesberufungskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Dem/Der Vorsitzenden (Stellvertreter/in) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.

§ 8. (1) Die Leitung der Bundesberufungskommission obliegt, soweit nicht die Beschlussfassung Senaten vorbehalten ist, dem/der Vorsitzenden der Bundesberufungskommission, für den Fall seiner/ihrer Verhinderung dem/der Stellvertreter/in.

(2) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate tunlichst gleichmäßig zu verteilen.

(3) Die Geschäftseinteilung der Senate der Bundesberufungskommission ist unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter auf einer Amtstafel des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie im Internet ersichtlich zu machen.

§ 9. (1) Über die Berufung gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der zuständige Senat der Bundesberufungskommission. An einer mündlichen, parteiöffentlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991), an der Beratung und Beschlussfassung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluss der Parteien.

(2) Die Verhandlung, die Beratung und Abstimmung werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Senates geleitet. Der/Die Vorsitzende gibt seine/ihre Stimme zuletzt ab. Die Beisitzer stimmen in der Reihenfolge ihrer Bestellung ab. Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Zu jedem Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(3) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.

(4) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.

§ 10. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse der Bundesberufungskommission hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aufzukommen. Insbesondere hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen die erforderliche Zahl an Schriftführern bereitzustellen. Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Protokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist ein Büro einzurichten.

§ 11. (1) Die vor dem 1. Jänner 2003 in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes bestehenden Berufungsbehörden haben die Geschäfte nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage so lange weiterzuführen, bis die für die Zeit ab 1. Jänner 2003 zu bestellende Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die Berufungsbehörden zählt auf die erste Funktionsperiode der Bundesberufungskommission. Mit dem Zusammentreten der Bundesberufungskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Berufungsbehörden auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt des Zusammentretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der Bundesberufungskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die Bundesberufungskommission kann bereits vor dem 1. Jänner 2003 vorgenommen werden.

(2) Den Mitgliedern der Bundesberufungskommission gebührt in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes bis zu einer Festsetzung gemäß § 7 Abs. 1 eine Vergütung für ihre Tätigkeit in der vor dem 1. Jänner 2003 gültigen Höhe.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 636/1991 wird aufgehoben. Ihr Inhalt ist im Bereich des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes als Verwaltungsverordnung weiter anzuwenden. Diese kann durch Verwaltungsverordnung gemäß § 7 Abs. 1 abgeändert werden.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2001, wird wie folgt geändert:

1. Der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form wird durch die entsprechende Form des Ausdruckes „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt und die jeweils dazugehörige Bestimmung grammatikalisch angepasst. Der Ausdruck „Schiedskommission“ wird (mit Ausnahme des § 113a) durch den Ausdruck „Bundesberufungskommission“ ersetzt.

2. In den §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 1 erster Satz, 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz, 31 Abs. 2 erster Satz, 53 erster Satz, 69 Abs. 2, 74 Abs. 5 erster Satz, 75 erster Satz und 89 Abs. 1 erster Satz hat der Klammerausdruck „(§ 79)“, in den §§ 27 Abs. 1 erster Satz, 54a Abs. 2 erster Satz, 71 Abs. 2 zweiter Satz, 76 Abs. 2 und § 93 Abs. 3 zweiter Satz hat der Ausdruck „zuständige“, in den §§ 29 Abs. 5, 53 erster Satz, 69 Abs. 2 und 75 erster Satz hat der Ausdruck „zuständigen“, im § 92 Z 3 der Klammerausdruck „(§ 81 Abs. 2)“ und im § 98 Abs. 2 zweiter Satz der Ausdruck „auszahlenden“ zu entfallen.

3. Im § 31 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck „von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und im § 54a Abs. 1 erster Satz der Ausdruck „ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.

4. § 78 lautet:

§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.“

5. §§ 79 bis 85 und der Abschnitt VII des III. Hauptstückes samt Überschrift entfallen.

6. Im § 87 Abs. 1 ist der Ausdruck „beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79)“ durch den Ausdruck „beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und der Ausdruck „an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.

7. § 90 Abs. 3, 5 und 6 entfällt; § 90 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

8. Im § 91 wird der Ausdruck „nach § 90 Abs. 4“ durch den Ausdruck „nach § 90 Abs. 3“ ersetzt.

9. § 93 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.“

10. § 96 entfällt.

11. Das IV. Hauptstück samt Überschrift entfällt.

12. Dem § 115 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2002 die Aufhebung des IV. Hauptstückes samt Überschrift;

           2. mit 1. Jänner 2003 Artikel 3 Z 1, die §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 1 erster Satz, 29 Abs. 5, 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz, 31 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster und letzter Satz, 53 erster Satz, 54a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, 69 Abs. 2, 71 Abs. 2 zweiter Satz, 74 Abs. 5 erster Satz, 75 erster Satz, 76 Abs. 2, 78, 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 erster Satz, 90 Abs. 3, 91, 92 Z 3, 93 Abs. 3 erster und zweiter Satz und 98 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 79 bis 85, 90 Abs. 3, 5 und 6, 96 und des Abschnittes VII des III. Hauptstückes samt Überschrift.“

Artikel 4

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2001, wird wie folgt geändert:

1. Der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form wird durch die entsprechende Form des Ausdruckes „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt und die jeweils dazugehörige Bestimmung grammatikalisch angepasst. Der Ausdruck „Schiedskommission“ wird (mit Ausnahme des § 98a) durch den Ausdruck „Bundesberufungskommission“ ersetzt.

1a. Im § 1 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“, im § 1 Abs. 2 Z 11 und Abs. 3 wird der Ausdruck „des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „WG 2001“, im § 1 Abs. 2a wird der Ausdruck „§ 46d des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „§ 39 WG 2001“, im § 1 Abs. 2b wird der Ausdruck „§ 46a des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „§ 37 WG 2001“ und im § 5 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „(§ 19 des Wehrgesetzes 1990)“ durch den Ausdruck „(§ 13 WG 2001)“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 2 Z 7 wird der Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422,“ durch den Ausdruck „Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31,“ ersetzt.

3. In den §§ 5 Abs. 3, 5 Abs. 4 erster Satz, 53 Abs. 5 erster Satz und 53a erster Satz hat der Klammerausdruck „(§ 75)“, in den §§ 12 Abs. 5, 48 Abs. 2, 53a erster Satz und 57 erster Satz hat der Ausdruck „zuständigen“, in den §§ 50 Abs. 2 zweiter Satz, 59 Abs. 2 erster Satz, 73a Abs. 2 und 88 Abs. 3 zweiter Satz hat der Ausdruck „zuständige“ und im § 71 Abs. 2 zweiter Satz der Ausdruck „auszahlenden“ zu entfallen.

4. § 5 Abs. 4 dritter Satz lautet:

„Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat ein Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder ein Militärarzt mitzuwirken.“

5. Im § 5 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „IV. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch den Ausdruck „4. Hauptstück HGG 2001“ ersetzt.

6. Im § 9 wird der Ausdruck „IV. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch den Ausdruck „4. Hauptstückes HGG 2001“ und der Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1992“ durch den Ausdruck „HGG 2001“ ersetzt.

7. Im § 14 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz ist jeweils der Ausdruck „von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.

8. Im § 30 wird der Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1992“ durch den Ausdruck „HGG 2001“ ersetzt.

9. Im § 59 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck „ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.

10. § 74 lautet:

§ 74. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.“

11. §§ 75 bis 81 und der Abschnitt VI des III. Hauptstückes samt Überschrift entfallen.

12. § 82 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 3 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 4 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.“

13. Im § 83 Abs. 1 ist der Ausdruck „beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75)“ durch den Ausdruck „beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und der Ausdruck „an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.

14. § 86 Abs. 2, 4 und 5 entfällt; § 86 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

15. Im § 86 Abs. 6 wird der Ausdruck „nach Abs. 3“ durch den Ausdruck „nach Abs. 2“ ersetzt; § 86 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

16. § 88 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.“

17. § 91 entfällt.

18. § 93 letzter Satz entfällt.

19. Dem § 99 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Es treten in Kraft:

           1. § 5 Abs. 4 erster Satz hinsichtlich des das Wehrgesetz betreffenden Klammerausdruckes (Z 1a) mit 22. Dezember 2001 und hinsichtlich des Entfalles des § 75 betreffenden Klammerausdruckes (Z 3) mit 1. Jänner 2003;

           2. mit 22. Dezember 2001 die §§ 1 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 11, Abs. 2a, 2b und 3;

           3. mit 1. Jänner 2002 die §§ 1 Abs. 2 Z 7, 5 Abs. 4 letzter Satz, 9, 30 und 82 Abs. 2 zweiter Satz sowie die Aufhebung des § 93 letzter Satz;

           4. mit 1. Jänner 2003 Artikel 4 Z 1, die §§ 5 Abs. 3, 5 Abs. 4 dritter Satz, 12 Abs. 5, 14 Abs. 1 letzter Satz  und Abs. 2 letzter Satz, 48 Abs. 2, 50 Abs. 2 zweiter Satz, 53 Abs. 5 erster Satz, 53a erster Satz, 57 erster Satz, 59 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, 71 Abs. 2 zweiter Satz, 73a Abs. 2, 74, 83 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 3 und 88 Abs. 3 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 75 bis 81, 86 Abs. 2, 4 und 5 und 91 sowie des Abschnittes VI des III. Hauptstückes samt Überschrift.“

Artikel 5

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sind unmittelbar von Bundesbehörden zu versehen.

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.“

2. Die bisherigen § 3 Abs. 2, 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“; der nunmehrige § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 82 Abs. 1, 2, 4 und 5, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.“

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

         „(5) 1. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

                2. § 3 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt das Ansuchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

(2) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“

2. Im § 9 Abs. 4 ist der Ausdruck „der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ zu ersetzen.

3. Im § 10 Abs. 3 Z 1 hat der Ausdruck „zuständigen“ zu entfallen.

4. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 9 Abs. 1, 2 und 4 und 10 Abs. 3 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert:

1. Der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form wird durch die entsprechende Form des Ausdruckes „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt und die jeweils dazugehörige Bestimmung grammatikalisch angepasst.

2. In den § 6 Abs. 5, § 14, § 16 Abs. 2 und § 22a entfallen jeweils vor dem Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ die Wortfolge „örtlich zuständige“ bzw. der Ausdruck „zuständige“ in der jeweiligen grammatikalischen Form.

3. § 6 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Diese Richtlinien haben im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.“

4. § 9a Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“, weiters entfällt darin der Ausdruck „nach Abs. 1“.

5. Der bisherige Abs. 4 des § 9a erhält die Bezeichnung „(3)“ und lautet:

„(3) Die Prämie ist auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den zum Empfang der Prämie berechtigten Dienstgeber anzurechnen.“

6. § 10 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten Kriegsopfer, vier Vertretern der organisierten Behinderten und drei von den Ländern entsandten Vertretern sowie je drei Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber, einem Vertreter der Integrativen Betriebe (§ 11) und einem Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger Bediensteter aus dem Stande des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode des neuen Beirates.

(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen berufen. Die Vorschläge für die Bestellung der Dienstgebervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und die Vereinigung der Österreichischen Industrie. Die Vorschläge für die Bestellung der Dienstnehmervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Landarbeiterkammertag und der Österreichische Gewerkschaftsbund. Hinsichtlich der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der organisierten Kriegsopfer und der organisierten Behinderten sind die § 10 Abs. 1 Z 6 und § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, anzuwenden. Den Vorschlag für die Bestellung des Vertreters der Integrativen Betriebe erstatten diese. Die Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der Länder erstatten die Länder gemeinsam.“

7. § 10a Abs. 1 lit. c lautet:

              „c) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben (§ 11) sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze in Integrativen Betrieben und zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der vom jeweiligen Integrativen Betrieb erzielten Wertschöpfung;“

8.  Im § 10a Abs. 1 lit. g entfällt in der Klammer der Ausdruck „und § 19 Abs. 4“.

9.  § 10a Abs. 1 lit. i lautet:

          „i) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen und von Ausbildungseinrichtungen (§ 11a) sowie die Gewährung von Zuschüssen für in solchen Einrichtungen tätige Behinderte;“

10. § 11 Abs. 7 lautet:

„(7) Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung, die von Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgeführt werden können, sind diese Integrativen Betriebe in jedem Fall zur Anbotstellung einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen.“

11. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wird ein Behindertenausschuss errichtet, der in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden (§ 8) oder Stellung zu nehmen (§ 8a) hat.“

12. § 12 Abs. 2 lit. a lautet:

         „a) dem Landesstellenleiter oder einem von ihm bestimmten Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;“

13. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „des betreffenden Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens“ durch den Ausdruck „der jeweiligen Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.

14. Im § 13 Abs. 4 wird der Ausdruck „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „die Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.

15. Im § 13b Abs. 1 wird der Ausdruck „eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.

16. Im § 13f Abs. 2 wird der Ausdruck „rechtskundiger Beamter“ durch den Ausdruck „rechtskundiger Bediensteter“ ersetzt.

17. § 14 Abs. 1 lit. a lautet:

         „a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2002;“

18. Im § 14 Abs. 8 wird der Ausdruck „des Landeshauptmannes“ durch den Ausdruck „der Bundesberufungskommission“ ersetzt; nach dem Ausdruck „Berufungskommission“ wird der Ausdruck „(§ 13a)“ eingefügt.

19. Im § 16 Abs. 2 letzter Satz entfällt der Ausdruck „(über die Beschäftigung von Behinderten im Bereich des Bundes dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland)“.

20. Im § 17a Abs. 1 wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ durch den Ausdruck „Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz“ ersetzt.

21. Im § 19 entfallen die Abs. 4 und 5.

22. § 19a Abs. 1 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesberufungskommission.“

23. § 19a Abs. 2 lautet:

„(2) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.“

24. Im § 23 entfallen der Abs. 2 und die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“.

25. Dem § 25 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

         „(7) 1. (Verfassungsbestimmung) § 19a Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

                2. Artikel 7 Z 1, § 6 Abs. 3 und 5, § 9a, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 10a Abs. 1 lit. c, § 10a Abs. 1 lit. g, § 10a Abs. 1 lit. i, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 lit. a, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 4, § 13b Abs. 1, § 13f Abs. 2, § 14, § Abs. § 16 Abs. 2, § 17a Abs. 1, § 19 Abs. 4 und 5, § 19a Abs. 2, § 22a, § 23, § 26 lit. a, § 27 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002, sowie die Aufhebung des § 19 Abs. 4 und 5 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

26. § 26 lit. a lautet:

         „a) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721 und des § 19a Abs. 1 (Verfassungsbestimmungen) die Bundesregierung;

27. Dem § 27 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Bestimmung des § 19a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind vom zuständigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(7) Die Bestimmung des § 9a Abs. 2 in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 geltenden Fassung findet auf jene Aufträge Anwendung, die bis zum 31. Dezember 2002 erteilt werden.“

Artikel 8

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert:

1. Der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form wird durch die entsprechende Form des Ausdruckes „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt und die jeweils dazugehörige Bestimmung grammatikalisch angepasst.

2. In den § 36 Abs. 2 Z 3, § 38, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 49 entfallen jeweils vor dem Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ die Wortfolge „örtlich zuständige“ bzw. der Ausdruck „zuständige“ in der jeweiligen grammatikalischen Form.

3. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „aus dem Stande der Beamten“ durch den Ausdruck „aus dem Stande der Bediensteten“ ersetzt.

4. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig.“

5. Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.

6. § 29 Abs. 2 entfällt.

7. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden.“

8. § 38 lautet:

§ 38. Ansuchen auf Zuwendungen sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“

9. Im § 45 Abs. 1 folgt nach dem Ausdruck „einzubringen“ ein Punkt. Der letzte Halbsatz und der Beistrich davor entfallen.

10. § 45 Abs. 3 lautet:

„(3) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß Abs. 2 entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2002.“

11. Dem § 45 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig. Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Bundessozialamtes oder der Bundesberufungskommission Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen.“

12. § 51 lautet:

§ 51. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit.“

13. Dem § 54 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

         „(7) 1. (Verfassungsbestimmung) § 45 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

                2. Artikel 8 Z 1, § 9 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 3, § 38, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, 3 und 4, § 49, § 51, § 55 Abs. 3, § 56 Z 6 und 7 sowie die Aufhebung des § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

14. Dem § 55 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bestimmung des § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind vom zuständigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“

15. Im § 56 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 56 Z 6 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.“