6709 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 (FrG-Novelle 2002) und das Asylgesetz 1997 (AsylG-Novelle 2002) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

 

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates weist insbesondere folgende Regelungsschwerpunkte auf:

 

-         Inhaltliche und ablauforganisatorische Verschränkung des Zuwanderungsrechts und Beschäftigungsrechts für Schlüsselkräfte im Kontext mit einer Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich („One-Stop-Shop“ für Erstzulassung von Schlüsselkräften);

 

-         Maßnahmen zur Hintanhaltung von Adoptionen eigenberechtigter Fremder;

 

-         Verwaltungsvereinfachungen und dadurch Beschleunigung von Verfahren;

 

-         Förderung von Integration vor Neuzuzug durch verstärkte Integrationsbestrebungen, Schaffung einer Integrationsvereinbarung für alle Fremden, die nach dem 1. Jänner 1998 zugewandert und noch nicht aufenthaltsverfestigt sind und für alle Fremden, die nach dem 1. Jänner 2003 zuwandern.

 

-         Anpassung an verbindliche EU-Normen (Eurodac-Verordnung, Umsetzung der RL 2001/40/EG des Rates der Europäischen Union)

 

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 07 23

 

 

           Anna HÖLLERER                                                                                         Alfred Schöls

           Berichterstatterin                                                                                           Vorsitzender


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 (FrG-Novelle 2002) und das Asylgesetz 1997 (AsylG-Novelle 2002) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2002 07 25

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES