6710 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versammlungsgesetz 1953 geändert wird
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Demonstrationen der letzten Zeit Überlegungen zur Einführung eines Vermummungsverbotes erforderlich gemacht haben und sieht daher vor, die Teilnahme an Versammlungen im vermummten Zustand zu verbieten. Da § 9 nur für Versammlungen nach § 2 Versammlungsgesetz gilt, sind Verkleidungen oder das Tragen von Masken bei öffentlichen Belustigungen, volksgebräuchlichen Festen und Aufzügen (zB Perchtenlauf) jedenfalls nicht erfasst.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 23
Dipl.-Ing. Hannes MISSETHON Alfred Schöls
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versammlungsgesetz 1953 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 25
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES