6711 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird

 

Das Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ist zwar – ebenso wie das Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand – bereits nach geltender Rechtslage verboten. Trotzdem treten immer wieder Beweisprobleme auf. Die Praxis hat gezeigt, dass es für eine effektive Vollziehung dieses gesetzlichen Verbotes erforderlich ist, die Untersuchung durch den Arzt durch das Ergebnis einer Blut­analyse zu untermauern. Es soll daher mit einer Änderung der Straßenverkehrsordnung die Verpflichtung geschaffen werden, bei sonstiger Strafbarkeit eine Blutprobe abzugeben, wenn eine Person dem Arzt vorgeführt wird, weil das Straßenaufsichtsorgan vermutet, dass der Betreffende durch Suchtgift beeinträchtigt ist. Voraussetzung ist, dass der Arzt zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, die auf eine Suchtgifteinnahme hindeutet.

Im Zusammenhang damit wird § 5 Abs. 8 (der die Pflichten der Ärzte in öffentlichen Krankenanstalten regelt) dahingehend ergänzt, dass diese nicht nur im Fall einer Alkohol­beeinträchtigung, sondern auch dann zur Vornahme einer Blutabnahme verpflichtet sind, wenn bei der vorgeführten Person im Rahmen der zuvor erwähnten Untersuchung der Arzt eine Beeinträchtigung festgestellt hat, die auf eine Suchtgifteinnahme hindeutet. Die Blutprobe ist einem gerichtsmedizinischen oder gleichwertigen Labor zur Analyse zu übermitteln; dadurch ist hinsichtlich der zu Blutuntersuchungen herangezogenen Labors eine einheitliche Auswertung der Blutproben gewährleistet.

Die Folgen der Drogenbeeinträchtigung sowie die Verweigerung der Blutabnahme und die Kostentragung dafür werden weitgehend gleich behandelt wie bei der Alkoholi­sierung.

Ergänzend wird vorgesehen, dass anstatt einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft eine Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu erfolgen hat, wenn bei einer vorgeführten Person anzunehmen ist, dass sie Suchtgift missbraucht. Dadurch wird sichergestellt, dass bei Vermutung des Suchtgiftmissbrauches auf Grund ärztlicher Untersuchung zunächst keine Anzeige erfolgt; es soll jedoch eine Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erstattet werden, damit diese beurteilen kann, ob gegebenenfalls gesundheitsbezogene Maßnahmen notwendig sind, und diese allenfalls auch veranlassen kann (§ 12 SMG). Werden solche angeordnet, muss man sie auch beachten. Lediglich bei Nichtbefolgung erfolgt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes.

           Weder die Verfassungsbestimmungen, noch die Grundsatzbestimmung bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

 

           Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 07 23

 

 

 

  Engelbert WEILHARTER                                                                   Wilhelm GRISSEMANN 

          Berichterstatter                                                                                    Vorsitzender 


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 07 25

 

 

 

 

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           SCHRIFTFÜHRUNG                                                PRÄSIDENT DES BUNDESRATES