6717 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste

 

Bereits Anfang der 90er Jahre wurde eine Reform des österreichischen Universitäts­wesens in Gang gesetzt, welche die konsequente Umwandlung der Universitäten von staat­lich gelenkten in autonome, eigenverantwortliche und leistungsstarke Institutionen bedeutete. Die Reformgesetze des letzten Jahrzehnts waren Zwischenstufen auf diesem Weg.

In der Bologna-Erklärung 1999, deren Kernstück die freiwillige Annäherung der Hoch­schulsysteme der europäischen Staaten ist, wurde die große Bedeutung der Unabhängigkeit und Autonomie der Universitäten hervorgehoben. Durch sie wird gewährleistet, dass sich die Universitäts- und Forschungssysteme den sich wandelnden Erfordernissen, den gesell­schaft­lichen Anforderungen und dem Fortschritt in der Wissenschaft laufend anpassen. Überall in Europa wurde oder wird derzeit die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit der Universitäten hergestellt oder gestärkt.

            Die österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste sind derzeit teilrechtsfähige Anstalten des Bundes, deren Gestaltungsmöglichkeiten durch bis ins Detail gehende Regelungen eingeschränkt sind.

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet

o        die Umwandlung der Universitäten und Universitäten der Künste von teilrechtsfähigen Anstalten des Bundes in vollrechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts;

o        die Schaffung vollrechtsfähiger medizinischer Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck;

o        eine autonome Gestaltung der Binnenorganisation, die Weiterführung der Europäisierung des Studienrechts, eine Neuordnung des Personalrechts mit der Universität als Arbeit­geberin auf der Basis des Angestelltenrechts und in Weiterführung der Grundsätze des Dienstrechts 2001;

o        Leistungsvereinbarungen zwischen Staat und Universität, Management by Objectives;

o        eine Konzentration der universitätsrechtlichen Gesetzesbestimmungen (Organisations­recht, Studienrecht, Personalrecht) in einem einzigen Bundesgesetz sowie

o        die Einführung von dreijährigen Globalbudgets, Entfall der Kameralistik.

 

 

            § 139 und § 141 des gegenständlichen Beschlusses unterliegen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

 

           Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben. 

 

Wien, 2002 07 23

 

 

   Josef SALLER                                                                                   Mag. Thomas RAM

  Berichterstatter                                                                                    Stv. Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt –  keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 07 25

 

 

 

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    SCHRIFTFÜHRUNG                                                PRÄSIDENT DES BUNDESRATES