6736 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice - Gesetz) und das Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das Bundesgesetz betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H. mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), das Bundesgesetz über die Errichtung einer Innovationsagentur, das Bundesgesetz betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG) und das Bundesfinanzgesetz 2002 (... BFG-Novelle 2002) geändert werden (Austria Wirtschaftsservice - Errichtungsgesetz)
Das bestehende System der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung ist aufgrund seiner institutionellen Zersplitterung unübersichtlich und wenig bürgerfreundlich. Es verursacht hohen Personal- und Sachaufwand und erschwert eine kohärente Förderstrategie des Bundes.
Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden die einschlägigen Institutionen im Bereich der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit organisatorisch unter einem Dach zusammengefasst. Das Prinzip des One-Stop-Shops wird umgesetzt und Synergien genutzt; Doppelgleisigkeiten bei den bestehenden Förderinstrumenten werden abgebaut, das Instrumentarium und die Verfahren modernisiert.
Artikel VII des gegenständlichen Beschlusses unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 23
Dr. Robert ASPÖCK Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice - Gesetz) und das Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das Bundesgesetz betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H. mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), das Bundesgesetz über die Errichtung einer Innovationsagentur, das Bundesgesetz betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG) und das Bundesfinanzgesetz 2002 (... BFG-Novelle 2002) geändert werden (Austria Wirtschaftsservice – Errichtungsgesetz) – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 25
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES