6736 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice - Gesetz) und das Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das Bundesgesetz betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Finanzierungsgarantie-Gesell­­schaft m.b.H. mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), das Bundes­gesetz über die Errichtung einer Innovationsagentur, das Bundesgesetz betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG) und das Bundesfinanzgesetz 2002 (... BFG-Novelle 2002) geändert werden (Austria Wirtschaftsservice - Errichtungsgesetz)

 

           Das bestehende System der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung ist aufgrund seiner institutionellen Zersplitterung unübersichtlich und wenig bürgerfreundlich. Es ver­ursacht hohen Personal- und Sachaufwand und erschwert eine kohärente Förderstrategie des Bundes.

           Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden die einschlägigen Institutionen im Bereich der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung des Bundes­ministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit organisatorisch unter einem Dach zusammengefasst. Das Prinzip des One-Stop-Shops wird umgesetzt und Synergien genutzt; Doppelgleisigkeiten bei den bestehenden Förder­instrumenten werden abgebaut, das Instrumentarium und die Verfahren modernisiert.

 

           Artikel VII des gegenständlichen Beschlusses unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

 

           Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2002 07 23

 

 

 

            Dr. Robert ASPÖCK                                                             Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice - Gesetz) und das Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das Bundesgesetz betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H. mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), das Bundesgesetz über die Errichtung einer Innovationsagentur, das Bundesgesetz betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG) und das Bundesfinanzgesetz 2002 (... BFG-Novelle 2002) geändert werden (Austria Wirtschaftsservice – Errichtungs­gesetz) – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 07 25

 

 

 

 

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       SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES