6753 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Übergeben am 23.07.2002

Bericht

des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundessozialamtsgesetz und ein Bundesberufungskommissionsgesetz erlassen sowie das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Impf­schadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes­behindertengesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden (Bundes­sozialämterreformgesetz - BSRG)

Auf Grund von nicht adäquaten Strukturen der Bundessozialämter und Doppelgleisigkeiten zwischen Bund und Ländern im Bereich der Behindertenpolitik sollen nun mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates folgende Ziele erreicht werden:

     eine Effizienzsteigerung in den Bereichen der Behindertenintegration und der Sozialentschädigung

      eine Neustrukturierung der Organisation, eine Nutzung von Synergiepotenzialen, eine stärkere Serviceorientierung und mehr Bürgernähe durch weitere Regionalisierung

     eine Aufgabenentflechtung

     eine Entlastung des Bundeshaushalts sowie

     Maßnahmen im Bundespflegegeldgesetz bei Inanspruchnahme einer Familien­hospizkarenz.

Dies soll durch die Zusammenführung von sieben Bundessozialämtern in eine Organisationseinheit und eine  weitere Regionalisierung durch neue Landesgeschäftsstellen in Niederösterreich und Burgenland er­reicht werden. Es sollen eine einheitliche Berufungsbehörde für die Bereiche der Behindertenintegration und der Sozialentschädigung sowie eine besondere Auszahlungsvorschrift und eine Vorschussregelung im Bundespflegegeldgesetz für Personen, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, geschaffen werden.

Die im gegenständlichen Gesetzesbeschluss enthaltenen Verfassungsbestimmungen bedürfen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, der Bundesrat wolle dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 07 23

                   Harald REISENBERGER    Hedda KAINZ

      Berichterstatter            Vorsitzende