6753 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Übergeben am
23.07.2002
Bericht
des Ausschusses
für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundessozialamtsgesetz und ein Bundesberufungskommissionsgesetz erlassen sowie das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden (Bundessozialämterreformgesetz - BSRG)
Auf Grund von nicht adäquaten Strukturen
der Bundessozialämter und Doppelgleisigkeiten zwischen Bund und Ländern im
Bereich der Behindertenpolitik sollen nun mit dem vorliegenden Beschluss des
Nationalrates folgende Ziele erreicht werden:
– eine
Effizienzsteigerung in den Bereichen der Behindertenintegration und der
Sozialentschädigung
– eine
Neustrukturierung der Organisation, eine Nutzung von Synergiepotenzialen, eine
stärkere Serviceorientierung und mehr Bürgernähe durch weitere Regionalisierung
– eine
Aufgabenentflechtung
– eine
Entlastung des Bundeshaushalts sowie
– Maßnahmen
im Bundespflegegeldgesetz bei Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz.
Dies soll durch die Zusammenführung von sieben Bundessozialämtern in eine Organisationseinheit und eine weitere Regionalisierung durch neue Landesgeschäftsstellen in Niederösterreich und Burgenland erreicht werden. Es sollen eine einheitliche Berufungsbehörde für die Bereiche der Behindertenintegration und der Sozialentschädigung sowie eine besondere Auszahlungsvorschrift und eine Vorschussregelung im Bundespflegegeldgesetz für Personen, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, geschaffen werden.
Die im
gegenständlichen Gesetzesbeschluss enthaltenen Verfassungsbestimmungen bedürfen
im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG der in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, der Bundesrat wolle dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2002 07 23
Harald REISENBERGER Hedda KAINZ
Berichterstatter Vorsitzende