6755 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) erlassen wird, und mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das MTD-Gesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Das derzeit geltende Berufsbild und der Tätigkeitsbereich der Heilbademeister und Heilmasseure entsprechen, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen des gewerblichen Masseurs, nicht mehr den Anforderungen des Praxis.
Ziele des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses des Nationalrates sind die Schaffung eines modernen umfassenden Gesetzes über Ausbildung und Berufsausübung, insbesondere Erweiterung des Tätigkeitsbereichs an die Anforderungen der Praxis sowie Qualitätssicherung durch entsprechende Ausbildungsverlängerung; ferner die Schaffung zweier Berufsbilder, nämlich eines medizinischen Masseurs, der unter Anleitung und Aufsicht tätig wird, sowie eines Heilmasseurs, der zur eigenverantwortlichen Durchführung nach ärztlicher Anordnung berechtigt ist; und schließlich die Schaffung eines Zugangs zum Gesundheitsberuf für bestimmte gewerbliche Masseure durch die Möglichkeit der Absolvierung einer verkürzten Ausbildung.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 23
Dr. Klaus NITTMANN |
Hedda KAINZ |
Berichterstatter |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) erlassen wird, und mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das MTD-Gesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 07 25
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES