6760 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2002 betreffend ein Bundesgesetz mit dem
das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das
Entgeltfortzahlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeits-
gesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das
Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Behinderten-
einstellungsgesetz sowie das Versicherungssteuergesetz geändert werden und ein
Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der
Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G) sowie ein Bundesgesetz, mit dem
durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen
Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen
werden, errichtet werden


Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1289 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1289 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:


1) Im Art. 4 werden die bisherigen Z 1 bis 3 als Z 2 bis 4 bezeichnet; folgende Z 1 wird eingefügt:
" 1. Dem § 12 Abs. 124 wird folgender Satz angefügt:

"Für Lehrlinge ist kein Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten." "

2) Im Art. 4Z2 wird im § 12 Abs. 8 der Ausdruck "("Lehrausbildungsprämie")" durch den Ausdruck "("Lehr-
lingsausbildungsprämie") " ersetzt.

3) Im Art.4Z4 wird im § 17a Abs. 32 der Ausdruck " § 12 Abs. 8" durch den Ausdruck "§ 12 Abs 1 Z 4 und
Abs. 8 " ersetzt.


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HTML-Dokument erstellt: Sep 23 14:00