6762 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. September 2002 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem die Konkursordnung geändert wird, ein Bundesgesetz, mit dem eine Gericht­gebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, eingeführt wird, das Glückspielgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet

o        eine Änderung in der „Konkursordnung“, nämlich die Verlängerung der Konkurs­antragsfrist bei Vorliegen einer Naturkatastrophe; 

o        ein Bundesgesetz, mit dem von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Personen eine „Gerichtsgebührenbefreiung“ im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird;

o        eine neue Bestimmung im „Wasserrechtsgesetz 1959“, die sowohl im Katastrophenfall des Hochwassers 2002 als auch hinkünftig in gleichgelagerten Fällen durch Konversion etwaiger wasserrechtlicher Anordnungen in Anordnungen nach den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen eine Gleichbehandlung der von den Anordnungen Betroffenen garantieren soll, sowie

o        eine Novellierung des Glücksspielgesetzes.

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. September 2002 mit Stimmen­einhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 09 24

 

 

 

             Herbert WÜRSCHL                                                              Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 19. September 2002 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem die Konkursordnung geändert wird, ein Bundesgesetz, mit dem eine Gericht­gebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, eingeführt wird, das Glückspielgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 09 26 

 

 

 

 

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       SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES