6763 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B
e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des
Nationalrates vom 20. September 2002 betreffend ein Bundesgesetz mit dem das
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz,
das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das
Nachtschwerarbeitsgesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das
Familienlastenausgleichsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz,
das Landarbeitsgesetz 1984, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das
Versicherungssteuergesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die
Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften
Österreichs (VLÖ-G) sowie ein Bundesgesetz, mit dem durch die Republik
Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC)
für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden,
errichtet werden
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet
Änderungen bzw. Ergänzungen
o
im Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz;
o
im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz;
o
im Entgeltfortzahlungsgesetz;
o
im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz;
o
im Nachtschwerarbeitsgesetz;
o
im Energieabgabenvergütungsgesetz;
o
im Familienlastenausgleichsgesetz;
o
im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz;
o
im Landarbeitsgesetz 1984;
o
im Behinderteneinstellungsgesetz und
o
im Versicherungssteuergesetz 1953.
Weiters enthält der gegenständliche Beschluss
o
ein Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband
der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs. Dadurch wird die gesetzliche
Grundlage für die Gewährung der im Beschluss der Landeshauptmännerkonferenz
angesprochenen Dotierung des Bundes geschaffen, und
o
ein Bundesgesetz, mit dem die Bundesregierung ermächtigt wird, im
erforderlichen Ausmaß für Zwecke der Durchführung der Olympischen Winterspiele
2010 in Salzburg gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee Haftungen
für Leistungen des Bundes für Investitionen durch den Bund abzugeben.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält in dessen Artikel 9 im § 39 m Abs. 4 sowie im § 239 Abs. 17 Z 5 und 8 Grundsatzbestimmungen. Da die im Artikel 9 (§ 239 Abs. 19) gesetzte Frist für die Ausführungsgesetzgebung der Länder zu § 39m Abs. 4 sowie zu § 239 Abs. 17 Z 5 und 8 nicht kürzer als 6 Monate und nicht länger als ein Jahr ist, ist eine Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. September 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 09 24
Herbert WÜRSCHL Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2002 betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Versicherungssteuergesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G) sowie ein Bundesgesetz, mit dem durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden, errichtet werden, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 09 26
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES