6763 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2002 betreffend ein Bundes­gesetz mit dem das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Arbeitsmarkt­politik-Finanzierungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Insolvenz-Entgelt­sicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Energieabgaben­vergütungs­gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorge­gesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Versicherungssteuergesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Lands­mannschaften Österreichs (VLÖ-G) sowie ein Bundesgesetz, mit dem durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden, errichtet werden

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet Änderungen bzw. Ergänzungen

o        im Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz;

o        im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz;

o        im Entgeltfortzahlungsgesetz;

o        im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz;

o        im Nachtschwerarbeitsgesetz;

o        im Energieabgabenvergütungsgesetz;

o        im Familienlastenausgleichsgesetz;

o        im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz;

o        im Landarbeitsgesetz 1984;

o        im Behinderteneinstellungsgesetz und

o        im Versicherungssteuergesetz 1953.

 

Weiters enthält der gegenständliche Beschluss

o        ein Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs. Dadurch wird die gesetzliche Grund­lage für die Gewährung der im Beschluss der Landeshauptmännerkonferenz ange­sprochenen Dotierung des Bundes geschaffen, und


 

o        ein Bundesgesetz, mit dem die Bundesregierung ermächtigt wird, im erforderlichen Ausmaß für Zwecke der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 in Salzburg gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee Haftungen für Leistungen des Bundes für Investitionen durch den Bund abzugeben.

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält in dessen Artikel 9 im § 39 m Abs. 4 sowie im § 239 Abs. 17 Z 5 und 8 Grundsatz­bestimmungen. Da die im Artikel 9 (§ 239 Abs. 19) gesetzte Frist für die Ausführungsgesetzgebung der Länder zu § 39m Abs. 4 sowie zu § 239 Abs. 17 Z 5 und 8 nicht kürzer als 6 Monate und nicht länger als ein Jahr ist, ist eine Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich.

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. September 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 09 24

 

 

 

             Herbert WÜRSCHL                                                              Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2002 betreffend ein Bundes­gesetz mit dem das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Arbeitsmarkt­politik-Finanzierungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Insolvenz-Entgelt­sicherungs­gesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Energieabgaben­vergütungs­gesetz, das Familien­­lastenausgleichsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorge­gesetz, das Land­arbeits­gesetz 1984, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Versicherungs­steuergesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Lands­mannschaften Österreichs (VLÖ-G) sowie ein Bundesgesetz, mit dem durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden, errichtet werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 09 26 

 

 

 

 

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       SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES