6768 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Übergeben am 2003 03 11
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Februar 2003
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das
Umsatzsteuergesetz 1994 und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
geändert werden
Mit den Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988 werden z.B.
o im Bereich der möglichen Hinterbliebenenversorgung Partner, die mit dem Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt haben, den EhegattenInnen und Kindern als Rentenbezieher aus prämienbegünstigten Pensionsvorsorgen sowie aus prämienbegünstigten Zukunftsvorsorgen steuerlich gleichgestellt;
o Zukunftsvorsorgeprodukte exakt definiert, bzw.
o Redaktionsversehen beseitigt.
Eine Ergänzung im Bereich der Ermittlung des Kapitalisierungsausmaßes trägt dem Umstand Rechnung, dass aus praktischen Gründen auf statistische Daten vergangener Jahre zurückgegriffen werden muss.
Umsatzsteuergesetz 1994
Bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen wird – entsprechend der 6. EG-Richtlinie – der Ort der Vermietung dort liegen, wo der Vermieter den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat. Mit der Einrichtung der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung soll der Verwaltungsaufwand sowohl beim Unternehmer, als auch bei der Finanzbehörde verringert werden.
Die Änderungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 bewirken einerseits, dass bei Übertragung von Ansprüchen aus Zukunftsvorsorgen unabhängig von der Produktgestaltung keine Steuerpflicht anfällt und andererseits, dass die mit 31. Dezember 2002 ausgelaufene Schenkungssteuerbefreiung für die Zuwendung von Sparbüchern um ein weiteres Jahr verlängert wird, mit der Einschränkung, dass die Zuwendung von Sparbüchern an Personen der Steuerklasse V nicht mehr unbegrenzt, sondern nur bis zu einem Betrag von 100.000 Euro steuerbefreit sein soll.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. März 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 03 11
Johann Kraml Johanna Schicker
Berichterstatter Vorsitzende