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der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Antrag der Bundesräte Herwig HÖSELE,
Anna Elisabeth Haselbach, Jürgen Weiss, Ludwig Bieringer, Albrecht Konecny
und Univ.Prof. Dr. Peter BÖHM betreffend Änderung des
Bundes-Verfassungsgesetzes (Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage
für das Stellungnahmeverfahren des Bundesrates zu Gesetzesvorschlägen)
Die
obgenannten Bundesräte haben am 25. März 2003 den Antrag 134/A-BR/2003
eingebracht und wie folgt begründet:
“Mit
der gegenständlichen Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz soll durch die
Einfügung eines neuen Art. 41a eine verfassungsrechtliche Grundlage für das
Stellung-nahmeverfahren des Bundesrates zu Gesetzesvorschlägen und
Volksbegehren geschaffen werden. Eine detailliertere Ausformulierung erfolgt
durch einen neuen § 23a in der Ge-schäftsordnung des Bundesrates.”
Der
Ausschuß für Verfassung und Föderalismus hat diesen Antrag in seiner Sitzung am
8. April 2003 in Verhandlung genommen.
Bei
der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, dem Hohen Hause die
Annahme des gegenständlichen Antrages zu empfehlen.
Als
Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus
somit den Antrag, der Bundesrat wolle gemäß Art. 41 Abs. 1 B‑VG dem
Nationalrat den nachstehenden Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung unter-breiten:
Der Bundesrat wolle beschließen:
Gemäß Art. 41
Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates
wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur
geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung unterbreitet:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung
von 1929 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung
von 1929 geändert wird:
Artikel 41 a lautet:
"Artikel
41 a. (1) Gesetzesvorschläge und Volksbegehren sind gleichzeitig an die
Mitglieder
des Nationalrates und des Bundesrates zu
verteilen.
(2) Der Ausschuss des
Bundesrates, dem ein Gesetzesvorschlag oder ein Volksbegehren
zugewiesen wurde, kann hiezu bis zum Abschluss der Beratungen im Ausschuss des
Nationalrates eine Stellungnahme beschließen.
(3) Nähere Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung des Bundesrates."
Wien,
2003 04 08
Friedrich
HENSLER Herwig
HÖSELE
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Nationalrat gemäß Artikel 41 Abs. 1 B-VG den gegenständlichen Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu unterbreiten.
Wien, 2003 04 11
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES