6772 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

 

 

über den Antrag der Bundesräte Herwig HÖSELE, Anna Elisabeth Haselbach, Jürgen Weiss, Ludwig Bieringer, Albrecht Konecny und Univ.Prof. Dr. Peter BÖHM betreffend Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage für das Stellungnahmeverfahren des Bundesrates zu Gesetzesvorschlägen)

 

           Die obgenannten Bundesräte haben am 25. März 2003 den Antrag 134/A-BR/2003 eingebracht und wie folgt begründet:

           “Mit der gegenständlichen Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz soll durch die Einfügung eines neuen Art. 41a eine verfassungsrechtliche Grundlage für das Stellung-nahmeverfahren des Bundesrates zu Gesetzesvorschlägen und Volksbegehren geschaffen werden. Eine detailliertere Ausformulierung erfolgt durch einen neuen § 23a in der Ge-schäftsordnung des Bundesrates.”

 

           Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus hat diesen Antrag in seiner Sitzung am 8. April 2003 in Verhandlung genommen.

 

           Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, dem Hohen Hause die Annahme des gegenständlichen Antrages zu empfehlen.

 

           Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus somit den Antrag, der Bundesrat wolle gemäß Art. 41 Abs. 1 B‑VG dem Nationalrat den nachstehenden Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unter-breiten:

 


Der Bundesrat wolle beschließen:

Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates
wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung unterbreitet:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung
von 1929 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung
von 1929 geändert wird:

Artikel 41 a lautet:

"Artikel 41 a. (1) Gesetzesvorschläge und Volksbegehren sind gleichzeitig an die Mitglieder
des Nationalrates und des Bundesrates zu verteilen.

(2)    Der Ausschuss des Bundesrates, dem ein Gesetzesvorschlag oder ein Volksbegehren
zugewiesen wurde, kann hiezu bis zum Abschluss der Beratungen im Ausschuss des
Nationalrates eine Stellungnahme beschließen.

(3)     Nähere Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung des Bundesrates."

 

 

Wien, 2003 04 08

 

 

 

            Friedrich HENSLER                                                                 Herwig HÖSELE

                Berichterstatter                                                                        Vorsitzender


 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Dem Nationalrat gemäß Artikel 41 Abs. 1 B-VG den gegenständlichen Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu unterbreiten.

 

Wien, 2003 04 11

 

 

 

 

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           SCHRIFTFÜHRUNG                                              PRÄSIDENT DES BUNDESRATES