6776 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. März 2003 betreffend ein Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich (Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz; OrientKG)

In Österreich wirken derzeit zwei anerkannte orientalisch-orthodoxe Kirchen, nämlich die Armenisch-apostolische Kirche (seit 1972 anerkannt und somit mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausgestattet) und die Syrisch-orthodoxe Kirche (seit 1988 anerkannt). Hinzu kommt noch die seit 1998 „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft” Koptisch-orthodoxe Kirche, der auf Grund des mit 10. Jänner 1998 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften lediglich Rechtspersönlichkeit privaten Rechts zukommt.

Obgleich diese drei Religionsgemeinschaften hinsichtlich ihrer Mitgliederzahl durchaus vergleichbare Strukturen aufweisen und auch als Kirchen unbeschadet ihrer jeweiligen kirchenrechtlichen Autonomie und Hierarchie im Blick auf ihre Kirchengeschichte „theologisch zu einer Kirchenfamilie” gehören, wird eine davon staatskirchenrechtlich ungleich behandelt.

Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates orientiert sich teilweise am Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, BGBl. Nr. 229/1967, für die seinerzeit eine ähnliche Rechtssituation wie nunmehr für die orientalisch-orthodoxen Kirchen bestand.

Es ist daher nahe liegend, dass mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates eine Gleichbehandlung der oben genannten drei orientalisch-orthodoxen Kirchen angestrebt und auch bewirkt wird.

Die im Gesetzesbeschluss beinhaltenden Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Dennoch soll auf die 11. Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften zu den Schlussakten zum Amsterdamer Vertrag hingewiesen werden, wonach die Europäische Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen und Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und nicht beeinträchtigt.

Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 8. April 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 04 08

Josef Saller      Johanna Auer 

       Berichterstatter     Stv. Vorsitzende