6779 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über den Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Mit Erkenntnis
vom 7. März 2002, G 219/01, hat der Verfassungsgerichtshof Teile des
§ 53a ASVG in der Fassung der 55. Novelle mit Wirkung vom
1. April 2003 als verfassungswidrig aufgehoben. Diese bestimmen, dass
Dienstgeber für die bei ihnen geringfügig beschäftigten Personen
Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung zu leisten
haben, sofern die Summe der an diese Personen ausgezahlten Entgelte das
Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2003: 464,07 € )
übersteigt.
Im zitierten
Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, dass der
Gesetzgeber mit der Regelung des § 53a Abs. 1 und 2 ASVG zwar an den
Arbeitsverdienst des geringfügig Beschäftigten angeknüpft habe, die
Beitragspflicht des Dienstgebers jedoch unabhängig vom Entstehen eines
sozialversicherungsrechtlichen Versicherungsverhältnisses bestehe; mangels Entstehens
eines Versicherungsverhältnisses sei es daher ausgeschlossen, die dem
Dienstgeber auferlegte Beitragspflicht dem Kompetenztatbestand
"Sozialversicherungswesen" zuzuordnen.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Mai 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 05 13
Christoph Hagen Hedda Kainz
Berichterstatter Vorsitzende