6790 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juni 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000, das Bundes-Sportförderungsgesetz, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das KommAustria-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Parteiengesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechts­gesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheater­pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichts­hof­gesetz 1953, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, die Fernmeldegebührenordnung, das Rundfunkgebührengesetz, das ÖIAG-Gesetz 2000, das Poststrukturgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2001, das Katastrophenfondsgesetz, das ASFINAG-Gesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungs­gesetz, das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Glücksspielgesetz, das Pensionskassengesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungs­steuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Bewertungsgesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuer­gesetz 1955, das Investmentfondsgesetz 1993, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Straßenbenützungsabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Elektrizitäts­abgabe­gesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungs­organisationsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Produktpirateriegesetz, das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH, das Zivildienstgesetz 1986, das Gesetz betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen (Eisenbahnbuchgesetz), das Handelsgesetzbuch, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Familienlastenausgleichs­gesetz 1967, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial­versicherungs­gesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Tierseuchengesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Innovations- und Technologiefondsgesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesimmobiliengesetz und das Marchfeldschlösser-Gesetz geändert, ein Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, ein Luftfahrtentschädigungsgesetz, ein Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (Internationales Steuervergütungsgesetz - IStVG), ein Kohleabgabegesetz; ein Bundes­gesetz, mit dem vorübergehende Maßnahmen im Bereich des Strafaufschubs getroffen werden, und ein Bundesgesetz über den Nachkauf von Luftraumüberwachungsflugzeugen erlassen werden sowie das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt aufgehoben wird (Budgetbegleitgesetz 2003)

Der Kurs der Budgetkonsolidierung, wie er im Regierungsprogramm vorgezeichnet ist, erfordert budgetwirksame Änderungen einer Anzahl von Bundesgesetzen. Zur Sicherung der Pensionen weit über den Zeitraum einer Legislaturperiode hinaus ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen im System der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.

Dies soll durch die Änderung verschiedener Bundesgesetze mit den Schwerpunkten der Verminderung von Ausgaben und der Erzielung von Mehreinnahmen unter Bedachtnahme auf die Ziele der Steuergerechtigkeit und der sozialen Treffsicherheit erzielt werden.

Art. 19 Z 1 (§ 2 Abs. 8 BBG 1992), Art. 32, Art. 33 (Haftungsübernahmen des Bundes) sowie Art. 89 (Verfügungen über Bundesvermögen) des gegenständlichen Beschlusses unterliegen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Ein von den Bundesräten Prof. Konecny, Kolleginnen und Kollegen, eingebrachter Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – begründeten Einspruch zu erheben, fand in namentlicher Abstimmung keine Mehrheit.

Der Antrag, gegen den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben, wurde in namentlicher Abstimmung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Finanzausschuss stellt somit nach Beratung der Vorlage am 17. Juni mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundes­rates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 06 17

Gottfried Kneifel                  Johanna Schicker

       Berichterstatter             Vorsitzende