6790 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juni 2003
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000, das
Bundes-Sportförderungsgesetz, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das
KommAustria-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Parteiengesetz, das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
1984, das Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985,
das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das
Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz
1953, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das
Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, die Fernmeldegebührenordnung, das
Rundfunkgebührengesetz, das ÖIAG-Gesetz 2000, das Poststrukturgesetz, das
Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2001, das
Katastrophenfondsgesetz, das ASFINAG-Gesetz, das
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1981, das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, das Bundesfinanzierungsgesetz, das
Glücksspielgesetz, das Pensionskassengesetz, das Einkommensteuergesetz 1988,
das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz
1994, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das
Bewertungsgesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das
Investmentfondsgesetz 1993, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das
Straßenbenützungsabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das
Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das
Energieabgabenvergütungsgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, die
Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das
Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Produktpirateriegesetz, das Bundesgesetz
über die Bundesrechenzentrum GmbH, das Zivildienstgesetz 1986, das Gesetz
betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer
Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der
Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen
(Eisenbahnbuchgesetz), das Handelsgesetzbuch, das Altlastensanierungsgesetz,
das Umweltförderungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das
Behinderteneinstellungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Tierseuchengesetz, das
Tierarzneimittelkontrollgesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das
Innovations- und Technologiefondsgesetz, das Forschungs- und
Technologieförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das
Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesimmobiliengesetz und das
Marchfeldschlösser-Gesetz geändert, ein Bundesgesetz über die Leistung eines
besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis
zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, ein
Luftfahrtentschädigungsgesetz, ein Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern
an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und
berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (Internationales
Steuervergütungsgesetz - IStVG), ein Kohleabgabegesetz; ein Bundesgesetz, mit
dem vorübergehende Maßnahmen im Bereich des Strafaufschubs getroffen werden,
und ein Bundesgesetz über den Nachkauf von Luftraumüberwachungsflugzeugen
erlassen werden sowie das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des
Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt aufgehoben wird
(Budgetbegleitgesetz 2003)
Der Kurs der
Budgetkonsolidierung, wie er im Regierungsprogramm vorgezeichnet ist, erfordert
budgetwirksame Änderungen einer Anzahl von Bundesgesetzen. Zur Sicherung der
Pensionen weit über den Zeitraum einer Legislaturperiode hinaus ist es
erforderlich, entsprechende Anpassungen im System der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.
Dies soll durch
die Änderung verschiedener Bundesgesetze mit den Schwerpunkten der Verminderung
von Ausgaben und der Erzielung von Mehreinnahmen unter Bedachtnahme auf die
Ziele der Steuergerechtigkeit und der sozialen Treffsicherheit erzielt werden.
Art. 19
Z 1 (§ 2 Abs. 8 BBG 1992), Art. 32, Art. 33
(Haftungsübernahmen des Bundes) sowie Art. 89 (Verfügungen über
Bundesvermögen) des gegenständlichen Beschlusses unterliegen gemäß Art. 42
Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.
Ein von den
Bundesräten Prof. Konecny, Kolleginnen und Kollegen, eingebrachter Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem
Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – begründeten Einspruch zu erheben,
fand in namentlicher Abstimmung keine Mehrheit.
Der Antrag, gegen
den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem
Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben, wurde
in namentlicher Abstimmung mit Stimmenmehrheit angenommen.
Der Finanzausschuss stellt somit nach Beratung der Vorlage am 17. Juni mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 06 17
Gottfried
Kneifel Johanna
Schicker
Berichterstatter Vorsitzende