6798 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 11.07.2003

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidenten­wahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 124 lautet:

§ 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,60 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

2. § 129 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 60 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.“

Artikel II

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 25 lautet:

§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Wahlberechtigtem, bei Wahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich war, in der Höhe von 0,75 Euro zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

2. § 27 erster Satz lautet:

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a, 7 Abs. 6 und 10 Abs. 3 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.“

3. In § 24 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 122 bis 126 NRWO“ durch das Zitat „§§ 122, 123, 125 und 126 NRWO“ ersetzt.

Artikel III

Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Art. I § 85 lautet:

§ 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,60 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

2. Art. I § 90 erster Satz lautet:

„Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 89 Abs. 7 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 89 Abs. 1 bis 6 sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des § 46 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.“

Artikel IV

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 12 lautet:

§ 12. (1) Die durch die Führung der Wählerevidenz und durch die Übermittlung der Daten an das Bundesministerium für Inneres gemäß § 3 Abs. 4 verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

2. § 14 lautet:

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 2a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 13 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel V

Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 15 lautet:

§ 15. (1) Die durch die Führung der Europa-Wählerevidenz und durch die Übermittlung der Daten an die Länder verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres wahlberechtigten Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalbinnerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(5) Der Bund hat den Ländern die durch die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden an den Bundesminister für Inneres gemäß § 13 Abs. 5 unmittelbar verursachten Kosten nach ordnungsgemäßem Nachweis zu ersetzen. Ersatzfähig sind Kosten, die für die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Ansprüche auf Ersatz der Kosten sind binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Bundesminister für Inneres einzubringen.“

2. § 19 erster Satz lautet:

„Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 3, 12 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 4, 5 und 13 Abs. 7 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.“

Artikel VI

Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

§ 23 lautet:

§ 23. (1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten vom Bund zu ersetzen. Der Bund hat an die Gemeinden hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,30 Euro pro bei einem oder mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbegehren Stimmberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Artikel VII

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 18 lautet:

§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Stimmberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Abstimmungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

2. § 20 lautet:

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 19 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel VIII

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1.§ 19 lautet:

§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksbefragung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Stimmberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Befragungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

2. § 21 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut;“