6801 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
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Beschluss des Nationalrates
vom 10. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Kraftfahrgesetz 1967 (22. KFG-Novelle) und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert
werden
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 84 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der
Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 84 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates,
XXII. GP, folgende Änderungen
beschlossen:
Art. l (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967)
Die bisherige Z 1 wird als 21a bezeichnet und als neue Z 1 wird eingefügt:
1. Im § 4 Abs. 7a lautet der erste Satz:
„Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der
Gesamtgewichte sowie die
Summe der Achslasten 38 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren
Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42 000
kg
und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen
technisch geeigneten
Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch
100 km Luftlinie, wenn beide Fahrzeuge
jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42 000
kg nicht
überschreiten.“