6802 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2003 betreffend ein Bundes­verfassungs­gesetz über den Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Durch die Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung des Staatsvertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, des Vertrages von Amsterdam und des Vertrages von Nizza ist das den Gegenstand dieser Verträge bildende gemeinschaftliche Primärrecht nicht rangmäßig in das österreichische Rechtsquellensystem eingeordnet worden. Da auch durch den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union gemeinschaftliches Primärrecht geändert werden soll, ergeben sich die gleichen rechtstechnischen Probleme, wie sie sich bereits aus Anlass des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union und des Abschlusses der Verträge von Amsterdam und von Nizza ergeben haben.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates ermächtigt zum Abschluss dieses Vertrages nach dem Vorbild des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages von Nizza.

In Artikel 1 Absatz 2 ist vorgesehen, dass der Vertrag der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikel 44 Absatz 2 B‑VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

2.      gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 07 21 

Uta Barbara Pühringer    Karl Boden

    Berichterstatterin     Stv. Vorsitzender