6808 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2003
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem
Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung
1960 - StVO 1960), geändert wird
Mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, GZ 2002/02/0202-6, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehene Zusatzschilder zu Ortstafeln einen Kundmachungsmangel hinsichtlich der Festlegung des Ortsgebietes darstellen; als Folge können in solchen Fällen z.B. Überschreitungen der höchsten zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet nicht mehr geahndet werden. Da es keinen sachlichen Grund dafür gibt, Zusatztafeln mit der Aufschrift "Erholungsdorf" zu erlauben, andere Schilder (sofern sie keine Gefährdung für die Verkehrssicherheit darstellen) aber zu verbieten, soll durch die Änderung des § 53 Abs. 1 Z 17a StVO in Richtung einer freieren Formulierung Raum auch für andere Zusätze geschaffen werden, die in ähnlicher Weise die betreffende Gemeinde näher charakterisieren.
Im gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird sichergestellt, dass nicht mehr als eine derartige Tafel angebracht wird. Zusätzlich wird - in Entsprechung des § 54 Abs. 3 StVO - normiert, dass eine solche Tafel nicht breiter sein darf als die jeweilige Ortstafel. Schließlich wird auch jede sonstige Anbringung oder Gestaltung der Tafel in einer Art und Weise, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte, untersagt.“
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 07 21
Engelbert Weilharter Wilhelm Grissemann
Berichterstatter Vorsitzender