6814 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2003 betreffend eine Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -Diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale des Oberen Luftraums für die Zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS)

(Brüssel, 27. Juni 1997) samt Anlagen;

Besondere Vereinbarung zur Durchführung von Artikel 6 der Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraums für die Zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS)

 

           Eine Vielzahl nationaler Flugsicherungen bringt nicht die notwendige Effizienz auf europäischen Flugstrecken. Dies führt zu zahlenmäßig ansteigenden Verspätungen auf europäischen Flugstrecken und damit zu erhöhten Kosten für die Luftverkehrswirtschaft.

           Diese Probleme können durch eine Verringerung der Anzahl der nationalen Flugsicherungen und deren Zusammenfassung in einer einzigen für alle beteiligten Staaten operativen Flugsicherungszentrale gelöst werden.

           Finanzielle Auswirkungen sind insofern gegeben, als für den Ankauf eines Grundstückes für die CEATS Flugsicherungszentrale Wien Bundesmittel in der Höhe von ca. 12,35 Mio EUR bereitgestellt wurden. Dadurch, dass in der Folge anstelle des ursprünglichen Ankaufes eines Grundstückes in der Donau-City ein solches im Bereich des Flughafens Wien ausgewählt wurde, kann aufgrund der marktüblichen Liegenschaftspreise davon ausgegangen werden, dass die veranschlagten Bundesmittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden müssen.

           Weiters sind Aufträge an österreichische Unternehmen sowie eventuelle Ansiedlungen ausländischer Unternehmen zu erwarten. Die Anzahl der CEATS-Bediensteten wird bis zu 400 Personen betragen, die Konferenz- und Reisetätigkeit lässt eine bedeutende Umwegrentabilität für die österreichische Wirtschaft erwarten.

           Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

           Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.


           Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

           Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung in Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass alle authentischen Sprachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

 

           Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2003 07 21

 

 

 

   Christoph Hagen                                                                             Wilhelm Grissemann

      Berichterstatter                                                                                       Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2003 betreffend eine Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -Diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale des Oberen Luftraums für die Zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS)

(Brüssel, 27. Juni 1997) samt Anlagen;

Besondere Vereinbarung zur Durchführung von Artikel 6 der Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraums für die Zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS), keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2003 07 23

 

 

 

 

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           SCHRIFTFÜHRUNG                                                PRÄSIDENT DES BUNDESRATES