6819 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert wird

Das Übergangsrecht des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes betreffend bewilligter Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur nach dem MTF-SHD-G, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes am 1. April 2003 noch nicht abgeschlossen waren, soll erweitert werden. In der derzeit geltenden Fassung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes ist diesbezüglich keine Übergangsregelung enthalten, die es Ausbildungseinrichtungen ermöglicht, vor dem In-Kraft-Treten des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes (1. April 2003) begonnene Ausbildungen auch nach dem 1. April 2003 gemäß dem MTF-SHD-G abzuschließen. Als Beispiel ist ein vom BMBWK bewilligter Schulversuch an der HBLA Murau anzuführen, der die „alte" Heilbademeister- und Heilmasseurausbildung in den Lehrplan integriert hat, jedoch diese Ausbildung auf Grund des bewilligten Lehrplanes erst frühestens Ende 2005 abschließen kann. Um auch für die Absolventen dieser Ausbildung eine Berufsberechtigung gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zu gewährleisten, ist die gegenständliche Gesetzesänderung erforderlich.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 07 21

Gottfried Kneifel      Paul Fasching

       Berichterstatter            Vorsitzender