6828 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

Bericht

des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

 

Das Regierungsprogramm vom Februar 2003 sieht die Schaffung eines Zuschlages zum Kinderbetreuungsgeld bei Mehrlingsgeburten vor.

 

Durch das Kinderbetreuungsgeld wird die Betreuungsleistung von Eltern anerkannt und teilweise abgegolten. Unbestritten ist, dass Eltern von Mehrlingen hinsichtlich dieser Betreuung stärker belastet sind als andere Eltern.

 

Auch steigen bei einer außerhäuslichen Betreuung die Kosten entsprechend an. Es soll daher mit dieser Neuregelung eine teilweise Abgeltung dieses erhöhten Aufwandes durch die Einführung eines Zuschlages erfolgen.

 

Alle weiteren Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sind bei Mehrlingsgeburten grundsätzlich so anzuwenden, als würde es sich es nur um ein Kind handeln (wechseln sich beispielsweise die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für Mehrlinge ab, so ist weiterhin nur ein zweimaliger Wechsel möglich).

 

Mit dem Erhöhungsbetrag einhergehend ist eine Ergänzung der Bestimmungen betreffend Höhe des Kinderbetreuungsgeldes bei Nichtnachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nötig.

 

 

 

 

 

 

 

Weiters beinhaltet der Gesetzesbeschluss des Nationalrates eine geringfügige Anhebung der Zuverdienstgrenze für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Im Zuge der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes war geplant, die Zuverdienstgrenze beim Zuschuss so zu gestalten, dass während des Bezuges von Zuschuss eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 5 Absatz 2 ASVG ausgeübt werden kann, ohne den Anspruch auf den Zuschuss zu verlieren. Nachträglich hat sich herausgestellt, dass durch die Berechnungsmethode bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit mit der derzeit bestehenden Grenze nicht das Auslangen gefunden werden kann.

 

Um zu vermeiden, dass in jenen Fällen, in denen ausschließlich Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung vorliegen, eine Rückforderung des Zuschusses erfolgt, ist es notwendig, diese Grenze anzuheben.

 

Inkrafttretenszeitpunkt dieser Regelungen ist der 1.1.2004, wobei der Erhöhungsbetrag für Mehrlingsgeburten auch für Geburten ab 1.1.2002 zusteht, sofern ab 1.1.2004 noch Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

 

Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen der weiteren Mehrlingskinder müssen im Sinne der Rechtssicherheit erst für Geburten ab 1.11.2003 nachgewiesen werden.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2003 07 21

 

 

 

 

Johanna Schicker

Hedda Kainz

Berichterstatterin

Vorsitzende

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2003 07 23

 

 

 

 

                  Ilse Giesinger      Hans Ager

SCHRIFTFÜHRUNG   PRÄSIDENT DES BUNDESRATES