6829 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, EZA-G), das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden (EZA-Gesetz-Novelle 2003)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die XXII. Gesetzgebungsperiode sich zum Ausbau der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit in Richtung europäischer Zielsetzungen bekennt. Punkt 13 der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Barcelona vom 16. März 2002 sieht vor, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf jeden Fall bestrebt sein werden, im Rahmen ihrer jeweiligen Haushaltsmittelzuweisungen bis 2006 mindestens ein Volumen von 0,33% des BIP für öffentliche Entwicklungshilfe zu erreichen. Im Hinblick auf die vom Europäischen Rat von Barcelona vorgegebenen Ziele sieht das Regierungsprogramm vor, dass in den Jahren 2004 bis 2006 für Entwicklungsprojekte ausreichend Vorsorge getroffen werden soll. Das erhöhte Volumen der Entwicklungszusammenarbeit setzt gesteigerte Durchführungskapazitäten voraus. Weiters werden die Zusammenhänge zwischen den österreichischen Entwicklungsaktivitäten und der österreichischen Wirtschaft verstärkt sowie entsprechende Strukturen für die Abwicklung von EU-finanzierten Projekten geschaffen.

Dem Beispiel zahlreicher europäischer Staaten folgend wird daher die Erarbeitung und Abwicklung der operationellen Maßnahmen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit an eine neu zu errichtende Gesellschaft, die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit dem Firmenwortlaut Austrian Development Agency, kurz ADA, übertragen werden. Die Übertragung erstreckt sich auch auf die sog. Osthilfe, die ebenfalls unter die Definition des § 3 Abs. 1 EZA-G fällt.

Für die ADA sollen, abgesehen von den in der vorliegenden Novelle zum EZA-G enthaltenen Regelungen, die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes gelten.

Die ADA soll ihre Tätigkeit mit 1. Jänner 2004 aufnehmen. Zur Vorbereitung ihrer Tätigkeit wird schon vorher nach öffentlicher Ausschreibung ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin zu bestellen sein; die erste Geschäftsführung hat dann innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept der ADA auszuarbeiten.

Auf die ADA wird mit 1. Jänner 2004 das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der ADA erforderlich ist, übergehen.

Überdies ist die Überleitung von Beamten und vertraglich Bediensteten des BMaA in ein Arbeitsverhältnis mit der ADA vorgesehen.

§ 7 EZA-G des gegenständlichen Beschlusses unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 07 21

Karl Bader Mag. Gerhard Tusek

       Berichterstatter           Vorsitzender