6830 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 2001 betreffend die Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion vorsieht, dass Gebühren schon für die Bearbeitung eines Visumsantrags einzuheben sind und nicht bloß für die positive Erledigung durch Erteilung eines Visums. Diese Entscheidung des Rates ist bis spätestens 1. Juli 2004 durch eine entsprechende Änderung des Konsulargebührengesetzes umzusetzen.

Weiters soll Klarheit über den Umfang der Tarifpost 7 geschaffen werden, da in der letzten Novellierung aufgrund eines Redaktionsversehens eine Formulierung verwendet wurde, die eine Unklarheit über die Weitergeltung der Absätze 2 bis 4 dieser Tarifpost hat aufkommen lassen. In Tarifpost 7 Abs.2 Punkt 5 und 6 wurde die Diplomatische Akademie bei der Frage der Konsulargebührenbefreiung für Studenten und Gastforscher inländischen Universitäten und Hochschulen rechtlich gleichgestellt. In Tarifpost 7 sollen auch die Gebührentatbestände bei Aufenthaltstiteln an die durch die Fremdengesetz-Novelle 2002 (BGBl. I Nr. 126/2002) erweiterten Zuständigkeiten der Vertretungsbehörden im Ausland angepasst werden. Schließlich sollen in Tarifpost 13 die Depotbeträge, die für die Bemessung der einschlägigen Depotgebühren maßgeblich sind, an das anlässlich der Gebührenanpassung 2001 festgelegte Betragsschema angepasst werden.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 07 21

Paul Fasching Mag. Gerhard Tusek

       Berichterstatter           Vorsitzender