6831 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2003 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien

 

 

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das derzeit geltende Abkommen über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen im Internationalen Zentrum Wien grundsätzlich eine Kostentragung zu gleichen Teilen aller vier derzeitigen Vertragspartner vorsieht. Für die Kostenbeitragsleistung der Internationalen Organisationen (derzeit UN, IAEO und UNIDO) besteht derzeit eine Obergrenze von 325 000 US-$ pro Organisation, die in Fünf-Jahresabständen an die zu erwartenden Kosten angepasst werden soll.

 

Da das Internationale Amtssitzzentrum Wien (VIC) seit nun 20 Jahren benützt wird, sind die Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen tendenziell steigend. Auf Grund der erwähnten Obergrenzenregelung hatte die Republik Österreich im Jahr 2000 bereits 50,61 Prozent der Fondsausgaben zu tragen.

 

Durch das vorliegende Änderungsabkommen entfällt die Obergrenze für die Internationalen Organisationen; dafür wird die Kostenbeteiligung der Republik Österreich vom bisher geltenden Satz von 25 Prozent auf 50 Prozent angehoben. Außerdem wird zur Erhöhung des Kostenbewusstseins ein Wechsel vom derzeitigen System der je nach Aufwand variablen Kostenersatzzahlungen auf ein System jährlich gleich bleibender Beitragsleistungen vorgenommen, mit denen der Gemeinsame Fonds das Auslangen finden muss. Die Beitragsleistungen Österreichs und der Internationalen Organisationen zusammen werden gleich hoch sein und wurden für den ersten Fünfjahreszeitraum mit 1 100 000 US-$ für Österreich und 1 100 000 US-$ für die Internationalen Organisationen gemeinsam (UN, IAEO, UNIDO und nun auch die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen - CTBTO) festgelegt. Damit und durch den Entfall der Obergrenzenregelung ist in Hinkunft sichergestellt, dass jede der beiden Seiten einen gleich hohen Beitrag zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen im Amtssitzzentrum leisten wird. Im Falle eines unvorhergesehenen Schadensereignisses, dessen Behebungskosten die Fondsmittel übersteigen, muss Österreich zwar den nicht gedeckten Betrag vorschießen, hat aber eine einseitig ausübbare Kompensationsmöglichkeit, um die Kostentragungsparität wiederherzustellen.

 

Durch das Änderungsabkommen wird außerdem die Vorbereitende Kommission für die CTBTO in den Kreis der Vertragsparteien aufgenommen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass dieser in deutscher und englischer Sprache durch öffentliche Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2003 07 21

 

 

 

 

 

            Paul Fasching                                                                   Mag. Gerhard Tusek

           Berichterstatter                                                                           Vorsitzender

 


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2003 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2003 07 24

 

 

 

 

 

 

               Ilse Giesinger                                                                       Hans Ager

           SCHRIFTFÜHRUNG                                                PRÄSIDENT DES BUNDESRATES