6832 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2003 betreffend ein Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits samt Anhängen und Protokollen sowie Schlussakte und Erklärungen

 

Am 11. Oktober 1999 haben die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Südafrika andererseits in Pretoria das Handels- und Kooperationsabkommen unterzeichnet. Es enthält 109 Artikel und ist in acht Titel gegliedert. Hinzu kommen zehn Anhänge, zwei Protokolle und eine Schlussakte.

 

Da das Abkommen neben Materien mit Gemeinschaftskompetenz auch Materien regelt, für welche die Mitgliedstaaten zuständig sind (sog. gemischtes Abkommen), bedarf es der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten.

 

Ziel ist die Schaffung einer Basis für einen umfassenden Ausbau der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Südafrika. Die Union will damit einen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Demokratie und wirtschaftlichem Wachstum leisten.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist – soweit er in die Vertragsabschlusskompetenz der Mitgliedstaaten fällt – gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag samt Schlussakte einschließlich der diesem beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundgemacht wird, dass er in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2003 07 21

 

 

 

            Paul Fasching                                                                   Mag. Gerhard Tusek

           Berichterstatter                                                                           Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2003 betreffend ein Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits samt Anhängen und Protokollen sowie Schlussakte und Erklärungen, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2003 07 24

 

 

 

 

 

 

               Ilse Giesinger                                                                       Hans Ager

           SCHRIFTFÜHRUNG                                                PRÄSIDENT DES BUNDESRATES