6834 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2003 betreffend das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde in den Art. 176 bis 183 des Seerechtsübereinkommens nur teilweise geregelt sind (nur hinsichtlich Rechtspersönlichkeit, Immunität von der Gerichtsbarkeit, Unverletzlichkeit der Archive, Steuer- und Zollfreiheit). Dies gilt auch für das vom Seerechtsübereinkommen vorgesehene Organ der Internationalen Meeresbodenbehörde, das Unter­nehmen. In Ergänzung zu den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens wurde daher 1998 das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Meeresbodenbehörde ausgearbeitet, das insbesondere die Rechtsstellung der Vertreter der Mitglieder der Behörde, der Angestellten und der Sachverständigen regelt.

Mit dem Beitritt Österreichs zum Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde wird dieses internationale Regime auch für Österreich in Kraft gesetzt.

Wesentliche Grundzüge dieses Protokolls sind: Der Behörde wird Rechtspersönlichkeit eingeräumt, ihre Amtsräume sind unverletzlich. Die Vertreter der Mitglieder der Behörde, ihre Angestellten und die beauftragten Sachverständigen der Behörde genießen funktionelle Immunität, die beiden letzteren Personengruppen genießen Steuer- und Zollbefreiungen in einem jeweils durch das Protokoll festgelegten Umfang. Die Vertragsparteien des Protokolls verpflichten sich, die für die Angestellten der Behörde ausgestellten Reisedokumente der Vereinten Nationen anzuerkennen.

Das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde wurde bisher von 28 Staaten unterzeichnet (darunter die EU-Mitglieder Finnland, Griechenland, Italien, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich) und von sechs dieser Staaten bereits ratifiziert (Ägypten, Kroatien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich). Gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 wird es nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten.

Die Frist für die Unterzeichnung des Protokolls ist am 16. August 2000 abgelaufen. Es kann ihm daher nur mehr gemäß seinem Art. 17 beigetreten werden.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen durch öffentliche Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

2.      gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 07 21

Paul Fasching Mag. Gerhard Tusek

       Berichterstatter           Vorsitzender