6838 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird

 

Der Beschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Bäckereiarbeiter/Innengesetz 1996 geändert werden, eröffnet für benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen zur Verbesserung der Eingliederung in das Berufsleben u.a. die Möglichkeit des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages, dessen Ausbildungsziel der Erwerb einer Teilqualifikation ist, deren Fertigkeiten und Kenntnisse im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

 

Im Berufsausbildungsgesetz in der Fassung des obzitierten Beschlusses des Nationalrates sind für diesen speziellen Fall des Ausbildungsverhältnisses eine Reihe von vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen vorgesehen, die den Erfolg dieser Teilqualifizierung sicher stellen sollen. Der Berufsausbildungsassistenz kommt hiebei eine tragende Funktion zu. Wesentlich für diesen Erfolg werden auch die die individuelle Situation des Jugendlichen berücksichtigenden pädagogischen Begleitmaßnahmen sein, bei denen unter Bedachtnahme auf die Art der persönlichen Vermittlungshindernisse die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht festgelegt werden soll.

 

Der vorgesehene neue Absatz 2 des § 20 des Schulpflichtgesetzes 1985 normiert daher eine grundsätzliche Berufsschulpflicht für bestimmte mit der Teilqualifizierung in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausbildungsinhalte, wenn dies zur Erreichung der festgelegten Ausbildungsziele erforderlich ist (Festlegung gemäß § 8b Absatz 8 des Berufsausbildungsgesetzes). Andererseits soll aber auch das Recht auf Berufsschulbesuch verankert werden, wenn der Berufsschulbesuch das Erreichen  der  Ausbildungsziele  fördern würde,  auf  Grund der  persönlichen  Lebenssituation des  Jugendlichen  jedoch  die

 

 

 

Verpflichtung zum Berufsschulbesuch zur Schwierigkeiten führen würde (z.B. die mit der Berufsschulpflicht aus organisatorischen Gründen verbundene Unterbringungsnotwendigkeit in einem Lehrlingsheim bei lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen ist mit einer Verpflichtung zum Berufsschulbesuch nicht zu vereinbaren).

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2003 07 21

 

 

 

Ing. Gerd Klamt

Ulrike Haunschmid

Berichterstatter

Vorsitzende

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2003 07 24

 

 

 

                 Ilse Giesinger                                                                Hans Ager

            SCHRIFTFÜHRUNG                                         PRÄSIDENT DES BUNDESRATES