6840 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2003 betreffend Vorbehalt der Republik Österreich zu Anhang III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Österreich ist seit 27. April 1982 Vertragspartei des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen.

Seit dem Beitritt zur Europäischen Union hat auch Österreich die einschlägigen EG-Rechtsvorschriften anzuwenden.

Die Europäische Union ist nicht Vertragspartei des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Um jedoch die einheitliche Durchführung dieses Übereinkommens in der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass auch Österreich einen Vorbehalt hinsichtlich bestimmter Arten anbringt.

Gemäß Artikel XXIII des Übereinkommens können besondere Vorbehalte angemeldet werden. Bisher haben 13 Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen solchen Vorbehalt eingelegt.

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen bedurfte gemäß Artikel 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es ist daher auch bei Erhebung eines Vorbehaltes dieses Verfahren einzuhalten.

Der Vorbehalt zu Anhang III des Übereinkommens hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Er ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 07 21

Ing. Gerd Klamt                     Ulrike Haunschmid

       Berichterstatter             Vorsitzende