6842 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert werden sowie das Hydrografiegesetz aufgehoben wird

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) ist mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten. Sie ist spätestens 3 Jahre nach ihrem Inkrafttreten, das ist bis zum 22. Dezember 2003 in nationales Recht umzusetzen.

Die Wasserrahmenrichtlinie räumt der wasserwirtschaftlichen Planung eine zentrale Rolle ein. Ausgehend von den Bestimmungen „Über die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer“ sowie die „Wasserwirtschaftliche Planung“ wird das Wasserechtsgesetz mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben kompatibel gemacht. Dabei werden auf der administrativen Ebene das Fluss-  bzw. Teilflusseinzugsgebiet (Planungsraum)  in bestehende administrative Strukturen integriert.

Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist die Anpassung des Wasserrechtsgesetzes an die Vorgaben der WRRL, damit es - auch formalrechtlich - alle Anforderungen an ein flächendeckendes Planungsinstrument (d.h. die Erhebung und Beurteilung von Planungsgrundlagen, eine Datenvorhaltung, Maßnahmenplanung, -auswahl und –evaluation unter Einbeziehung ökonomischer Instrumente, sowie die Einbindung der Öffentlichkeit) erfüllen kann, ohne dabei das Augenmaß für das Wesentliche zu verlieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass bestehende Standards erhalten bleiben.

Kernbereiche der WRG-Novelle sind:

-       Verankerung der Voraussetzungen für die Festlegung von Umweltzielen für einen guten ökologischen und chemischen Zustand in Oberflächengewässern sowie einen guten chemischen und mengenmäßigen Zustand für Grundwasser;

-       Verankerung der Fristen für die Zielerreichung, einschließlich der Voraussetzungen für eine stufenweise Umsetzung;

-       Verankerung des Verschlechterungsverbotes sowie der Voraussetzung für die Bewilligung neuer Vorhaben;

-       Schaffung der Grundlagen für einen einheitlichen wasserwirtschaftlichen Datenpool (Überregionales Wasserinformationssystem Austria –WISA); als Grundlage für die Implementierung der Bestands­analysen bis 2004/2007 bzw. der Erstellung und Umsetzung integrierter kosteneffizienter Maßnahmenprogramme bis 2009 bzw. 2012; Bestandteil des WISA sind elektronische Datenregister, zur Erfassung der wichtigsten Emissionen, Auswirkungen und Belastungen von Wassernutzern bzw. Anlagenbetreibern.

-       Verankerung einer Überwachungsstrategie unter Schaffung der Grundlagen für deren Implementierung bis 2006;

 

 

-       Schaffung der administrativen Voraussetzungen:

+    für die Aufstellung und Erlassung der Bewirtschaftungspläne einschließlich einer über­regionalen Maßnahmenauswahl in nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen (NGP 2009),

+    für die Erfüllung der regional bzw. gegebenenfalls flächendeckend zu setzenden Maß­nahmen(programme) bis 2012 z.B. regionale Bewirtschaftungsverordnungen,

+    für eine aktive Beteiligung der Öffentlichkeit unter Integration der Erfordernisse nach der SUP-Richtlinie

-       Verankerung von Bestimmungen für den Einsatz ökonomischer Instrumente (ökonomische Analyse der Wassernutzung, Wasserdienstleistungen..)

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 07 21

Dr. Vincenz Liechtenstein                  Leopold Steinbichler

       Berichterstatter           Vorsitzender