6847 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2003 betreffend ein Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note

Im Rahmen einer Internationalen Konferenz wurde am 3. April 2001 ein Übereinkommen über die Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein beschlossen. Das Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein soll das Übereinkommen zur Schaffung des Internationalen Weininstitutes vom 29. November 1924, BGBl. Nr. 63/1930, dem Österreich am 17. September 1929 beigetreten ist, ersetzen.

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates beinhaltet die Ratifizierung des neuen Übereinkommens durch Österreich und die Zustimmung zur Beendigung des alten Übereinkommens von 1924.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd; er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die englische und spanische Sprachfassung durch Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

2.      gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 07 21

DI Heribert Bogensperger                  Leopold Steinbichler

       Berichterstatter           Vorsitzender