6859 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2003 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Derzeit fehlt eine Rechtsgrundlage für den Amtshilfeverkehr in Zollsachen mit der Republik Aserbaidschan im nicht vergemeinschafteten Bereich, um die Erfassung der Waren im grenzüberschreitenden Verkehr und die Erhebung der Abgaben zu verbessern sowie den Schmuggel von Waren einschließlich Drogen entschiedener zu bekämpfen.
Die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen zweier oder mehrerer Staaten durch gegenseitige Leistung von Amtshilfe ist ein Mittel, die Erfassung der Waren im grenzüberschreitenden Verkehr und die richtige Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben zu verbessern sowie den auf vielen Gebieten zunehmend festgestellten, eindeutig in organisierter Weise betriebenen Schmuggel entschiedener bekämpfen zu können. Besonders von illegalen Aktivitäten betroffene Warenkreise sind Alkohol, Tabakwaren, Fleisch, Butter und Drogen. In Österreich liegt das Interesse an einem Amtshilfeverkehr in Zollsachen mit Aserbaidschan auch in dem Umstand, dass der Wirtschaftsverkehr zunimmt.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet eine umfassende Zusammenarbeit (Amtshilfeleistung) der beiden Zollverwaltungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; ausgenommen bleibt jedoch vor allem die Amtshilfe zur Einbringung von Abgaben und anderen Geldleistungen sowie die justizielle Rechtshilfe. Damit werden die gesteckten Ziele erfüllt und der zunehmenden Internationalisierung der Handelsströme und der damit verbundenen organisierten Zollzuwiderhandlungen Rechnung getragen.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend; er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2003 07 21
Johann Giefing Johanna Schicker
Berichterstatter Vorsitzende