6860 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 26.09.2003

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-Wahl­ordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungs-gesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenz-gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel IArtikel I

(Verfassungsbestimmung)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGB1. IBundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2002, wird wie folgt geändert:

1. Art. 23a Abs. 1 lautet:

„(1) Die von der Republik Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen.“

2. Art. 23a Abs. 3 lautet:

„(3) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind.“

3. Art. 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen.“

4. Art. 26 Abs. 4 lautet:

„(4) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.“

5. Art. 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden.“

5a. Art. 46 Abs. 2 lautet:

,,(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.“

6. Art. 49b Abs. 3 lautet:

„(3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen. Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen.“

7. Art. 60 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.“

8. Art. 151 wird folgender Absatz 28Abs. 28 angefügt:

„(28) Die Art. 23a, 26, 41, 49b und 60,,(28) Art. 23a Abs. 1 und 3, Art. 26 Abs. 1 und 4, Art. 41 Abs. 2, Art. 46 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3 und Art. 60 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.“

2. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.“

3. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 auf Grund der Wählerevidenz anzulegen.“

4. § 41 lautet:

§ 41. Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.“

5. § 42 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1) waren, unterstützt sein, und zwar in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen. Hierbei sind dem Landeswahlvorschlag die nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Postausweis) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.“

6. In § 129 wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Die §§ 21, 23, 41, 42 sowie§ 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 41, § 42 Abs. 2 und 3 und § 129 Abs. 2 letzter Satz sowie die Anlage 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

6a. § 129 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Vollziehung des § 125 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“


7. Anlage 4 lautet:


Artikel III

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGB1. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet:

§ 4. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.“

2. § 6 Abs. l lautet:

„(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.“

3. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) war.“

4. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, das der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.“

5. § 7 Abs. 8 lautet:

„(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.“

5a. In § 11 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.

5b. § 27 letzter Satz lautet:

„Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“

6. § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 4, 6, 7§ 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

7. In den Anlagen 1 und 7 ist jeweils die Wortfolge „in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen“ durch die Wortfolge „in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt“ zu ersetzen.

Artikel IV

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGB1. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.“

2. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

                a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;

               b) die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben;

                c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.“

3. Der bisherige Text des § 21 erhält die Bezeichnung „§ 21. (1)“ und es wirdAbsatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 5 und 6§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel V

Das Bundesgesetz, mit dem das Verfahren über die Durchführung von Volksbefragungen geregelt wird (Volksbefragungsgesetz 1989), BGB1. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 5Abs. 1 erster Satz lautet:

„Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Befragung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat.“

2. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

                a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren und dort ihren Hauptwohnsitz haben;

               b) die spätestens mit Ablauf des Tages der Befragung das 18. Lebensjahr vollendet haben;

                c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.“

3. § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel VI

Das Volksbegehrengesetz 1973, BGB1. Nr. 344/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I  Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sowie zur Wahl des Nationalrates stimmberechtigt sindund zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 2Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt sein.“

2. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind sowie zur Wahl des Nationalratesund zum Nationalrat wahlberechtigtsind (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Nationalrateszum Nationalrat wahlberechtigtist (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.“

3. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz eingetragen sowie zur Wahl des Nationalrates wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 NRWO) und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hat.“

4. § 6 lautet:

§ 6. Stimmberechtigt ist, wer mit Ablauf des letzten Tages des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 3) das 18. Lebensjahr vollendet hat und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat.“

5. § 10 Abs. 2 erster Satz  lautet:

„Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen sowie zur Wahl des Nationalratesund stimmberechtigt (§ 6) ist.“

5a. In § 20 wird die Wortfolge „vom Österreichischen Statistischen Zentralamt“ durch die Wortfolge „von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ “ ersetzt.

6. § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 3, 4, 6, 10§ 3 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4, § 4 Abs. 1 erster Satz, § 6, § 10 Abs. 2 erster Satz und § 20 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

7. In der Anlage 2 ist die Wortfolge „in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist“ durch die Wortfolge „in der Wählerevidenz eingetragen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat“ zu ersetzen.

Artikel VII

Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO), BGB1. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 10 lautet:

§ 10. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.“

2. § 29 lautet:

§ 29. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.“

3. § 30 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem von Österreich entsandten Abgeordneten zum Europäischen Parlament unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse, sowie die Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.“

3a. In § 39 Abs. 6 wird das Wort „Körperberhinderte“ durch das Wort „Körperbehinderte“ ersetzt.

3b. In § 59 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

3c. In § 61 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „amtlichen Stimmzettel“ durch die Wortfolge „amtlichen Stimmzetteln“ ersetzt.

3d. § 90 letzter Satz lautet:

„Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“

4. Der bisherige Text des § 91 erhält die Bezeichnung „§ 91.(1)“ und es wirdAbsatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 angefügt: wird angefügt:

„(2) Die §§ 10, 29, 30§ 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“


5. Anlage 3 lautet:


Artikel VIII

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.“

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jede erfasste Person die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Personen sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.“

3. § 2 lautet:

§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 17. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen.

(3) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 2a Abs. 4.

(4) Erfasste Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.

(5) Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein.“

4. § 2a Abs. 4 lautet:

„(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle 10 Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind.“

4a. In § 3 Abs. 3 wird der Ausdruck „des § 2 Abs. 4 und des § 9 Abs. 1“ durch den Ausdruck „der §§ 2 Abs. 2, 2a Abs. 4 und 9 Abs. 1“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus der Wählerevidenz begehren.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.“

6. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird eine erfasste Person aus der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes zum Nationalrat gestrichen, so ist sie hievon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Streichung zu verständigen.“

7. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der zu erfassenden Personen im Gemeindegebiete vorzunehmen. Die allgemeine Aufnahme ist tunlichst gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Personenstands- und Betriebsaufnahme usw.) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme ist in Wien die Genehmigung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmannes erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Falle nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Falle nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde erteilt werden.“

8. § 13a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 1, 2, 2a, 4 und 9§ 1 Abs. 1 und 3, § 2, § 2a Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel IX

Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz zu führen, die als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Wählerverzeichnisse dient (Europa-Wählerevidenz). Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist in Karteiform oder mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen. Sofern sie in Karteiform geführt wird, hat dies getrennt von der Wählerevidenz zu erfolgen.

(2) Die Europa-Wählerevidenz hat für jede darin erfasste Person die erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu enthalten.“

2. § 2 lautet:

§ 2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 17. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder

           2. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen.

(3) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.

(4) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen.

(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.

(6) Erfasste Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.“

3. § 4 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind.

(5) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.“

4. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung einer nicht erfassten Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser zu verlangen.“

5. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines zu Erfassenden zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich bei der vermeintlich zu erfa Person um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesem unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.“

6. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes ihres aktiven Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.“

7. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der zu erfassenden Personen im Gemeindegebiet vorzunehmen. Die allgemeine Aufnahme ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Erhebung gemäß § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 oder Personenstands- und Betriebsaufnahme) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme der zu erfassenden Personen ist in Wien die Genehmigung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmanns erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Fall nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Fall nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde erteilt werden.“

8. § 13 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Datensatz einer erfassten Person in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtliche in § 1 Abs. 3 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.“

8a. § 19 letzter Satz lautet:

„Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“

9. Der bisherige Text des § 20 erhält die Bezeichnung „§ 20.(1)“ und es wirdAbsatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 1, 2, 4, 7, 12 und 13§ 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und § 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“