6863 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Antrag der Bundesräte Jürgen WEISS, Hans AGER, Anna Elisabeth HASELBACH, Ludwig BIERINGER, Prof. Albrecht KONECNY, Dr. Peter BÖHM, Stefan SCHENNACH, Kolleginnen und Kollegen betreffend Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (136/A‑BR/2003)
Die obgenannten Bundesräte haben am 12. August 2003 den Antrag 136/A-BR/2003 eingebracht und wie folgt begründet:
„Nach den vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Legistischen Richtlinien ist grundsätzlich jede Änderung einer Rechtsvorschrift mit einem gesonderten Gesetz vorzunehmen. Änderungen sachlich zusammengehörender Gesetze dürfen ausnahmsweise in einer Sammelnovelle zusammengefasst werden.
Von dieser Ausnahmebestimmung wird seit längerer Zeit zunehmend und in intensiver Weise Gebrauch gemacht. So umfassen so genannte Sammelnovellen teilweise nahezu hundert einzelne Gesetze, enthalten nicht nur Novellierungen, sondern auch die Erlassung neuer Rechtsvorschriften und beruhen nicht immer auf einem sachlichen Zusammenhang. Abgesehen davon, dass diese gesetzgeberische Praxis - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zum Pensionsreformgesetz 2000 angemerkt hatte - der Erkennbarkeit des Rechts äußerst abträglich ist, schränkt sie die Mitwirkung des Bundesrates an der Bundesgesetzgebung erheblich ein.
Der Bundesrat kann eine Sammelnovelle nur als Ganzes in Verhandlung nehmen und Beschlüsse können sich nur auf den Gesetzesbeschluss in seiner Gesamtheit beziehen. Auf diese Weise wird dem Bundesrat die Möglichkeit genommen, einzelne in einer Sammelnovelle enthaltene Gesetze unterschiedlich zu behandeln. Demgegenüber besteht im Nationalrat die Möglichkeit, in zweiter Lesung über einzelne Teile eines Gesetzes getrennt abzustimmen.
Der Antrag zielt darauf ab, diesen Mangel dadurch zu beheben, dass dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben wird, zu jedem einzelnen Gesetzesteil einer Sammelnovelle Einspruch erheben zu können. Dabei soll klargestellt werden, das die unbeeinspruchten Gesetze einer Sammelnovelle trotzdem beurkundet und kundgemacht werden können.
Die angestrebte Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes steht nicht in Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union und führt zu keinem finanziellen Mehraufwand.“
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat diesen Antrag in seiner Sitzung am 7. Oktober 2003 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, dem Hohen Hause die Annahme des gegenständlichen Antrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus somit den Antrag, der Bundesrat wolle gemäß Art. 41 Abs. 1 B‑VG beschließen, dem Nationalrat den angeschlossenen Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu unterbreiten.
Wien, 2003 10 07
Ing. Franz GRUBER Herwig HÖSELE
Berichterstatter Vorsitzender
Anlage
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird:
Artikel 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Einspruch des Bundesrates kann sich auch auf einzelne in einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates zusammengefasste Gesetze beziehen. In diesem Fall können die vom Einspruch nicht erfassten Teile des Gesetzesbeschlusses beurkundet und kundgemacht werden.“