6864 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. September 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundes­präsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volks­befragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenz­gesetz geändert werden

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates hat zum Inhalt, dass alle Österreicherinnen und Österreicher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von diesem Tag an auch tatsächlich das aktive Wahlrecht bei allen Wahlereignissen (Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen) ausüben und ab diesem Zeitpunkt auch Volksbegehren unterstützen können. Das erscheint deshalb notwendig, da in der Vergangenheit viele junge Öster­reicherinnen und Österreicher vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen waren, obwohl sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Insbesondere bei der Nationalratswahl 2002 war dieser Personenkreis wegen des im November zu liegen gekommenen Datums sehr groß. Weiters werden alle Österreicherinnen und Österreicher, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, bei Nationalratswahlen und Europawahlen, sowie diejenigen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, bei Bundespräsidentenwahlen passiv wahlberechtigt sein.

Rechtstechnisch soll das Ziel dadurch erreicht werden, dass ab Inkrafttreten des Gesetzes alle Österreicherinnen und Österreicher in die Wählerevidenz der Gemeinden aufzunehmen sind, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. In die Wählerverzeichnisse aber werden jeweils nur die Österreicherinnen und Österreicher übernommen, die an dem - nach der Ausschreibung bereits feststehenden - Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. So können bei einer Wahl stimmberechtigte Österreicherinnen und Österreicher am Reklamationsverfahren teilnehmen, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebens­jahr noch nicht vollendet haben. Überdies wird dadurch diesem Personenkreis auch die Möglichkeit ein­geräumt, eine Unterstützungserklärung für einen Wahlvorschlag betreffend diese Wahl zu unterschreiben.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird gewährleistet, dass Auslandsösterreicherinnen und Auslands­österreicher, die zu jenem Zeitpunkt, zu dem sie das 17. Lebensjahr vollenden, bereits im Ausland wohnen, rechtzeitig vor einer Wahl einen Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz gemäß § 2a des Wählerevidenzgesetzes (oder gemäß § 4 des Europa-Wählerevidenzgesetzes) stellen können.

Durch die Beibehaltung des Jahrgangsprinzips (Erweiterung der Wählerevidenz auf den Personenkreis, der das 17. Lebensjahr vollendet hat), scheinen auch die durch die getroffene gesetzliche Maßnahme zu erwartenden Kosten vernachlässigbar.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Oktober 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 10 07

Johann Höfinger      Herwig Hösele

       Berichterstatter           Vorsitzender