6871 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
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Beschluss des Nationalrates vom 23.
Oktober 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Asylgesetz 1997 (AsylG-Novelle 2003), das Bundesbetreuungsgesetz, das
Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat und das
Meldegesetz geändert
werden
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 253 der Beilagen
Der Nationalrat hat
anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 253 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates,
XXII. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. In Artikel l Z 37 lautet der erste Satz des § 44 Abs. 5:
„Am 1. Mai 2004
beim unabhängigen Bundesasylsenat aufgrund einer
Berufung anhängige Verfahren gemäß § 4, BGBI. l Nr.
126/2002, und die der
Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsverfahren sind nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen."
2. In Artikel l Z 37 lautet der erste Satz des § 44 Abs. 7:
„Am 1. Mai beim
Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof
anhängige Verfahren betreffend Bescheide gemäß § 4, BGBI.
l Nr. 126/2002,
und diesen zugehörige, bei den Gerichtshöfen des öffentlichen
Rechts
anhängige Verfahren betreffend Asylerstreckungsbescheide, die nicht
gemäß
§
34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit.a, b, d oder e VfGG durch
Zurückweisung zu
entscheiden sind, treten mit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in das Stadium nach Zulassung des Verfahrens zurück."
3. In Artikel II Z 7 lautet § 13a wie folgt:
"§ 13a. Mit Ausnahme
von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die
Republik
Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche
Anwendungsbereich der Änderungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
sowie
§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 2a des Bundesbetreuungsgesetzes BGBI.
405/1991 nach den
Regelungen des § 8 ABGB."