6871 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

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Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Asylgesetz 1997 (AsylG-Novelle 2003), das Bundesbetreuungsgesetz, das
Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat und das Meldegesetz geändert
werden

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 253 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 253 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXII. GP, folgende Änderungen beschlossen:

1. In Artikel l Z 37 lautet der erste Satz des § 44 Abs. 5:

„Am 1. Mai 2004 beim unabhängigen Bundesasylsenat aufgrund einer
Berufung anhängige Verfahren gemäß § 4, BGBI. l Nr. 126/2002, und die der
Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsverfahren sind nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen."

2. In Artikel l Z 37 lautet der erste Satz des § 44 Abs. 7:

„Am 1. Mai beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof
anhängige Verfahren betreffend Bescheide gemäß § 4, BGBI. l Nr. 126/2002,
und diesen zugehörige, bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
anhängige Verfahren betreffend Asylerstreckungsbescheide, die nicht gemäß
§ 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit.a, b, d oder e VfGG durch
Zurückweisung zu entscheiden sind, treten mit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in das Stadium nach Zulassung des Verfahrens zurück."

3. In Artikel II Z 7 lautet § 13a wie folgt:

13a. Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die
Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche
Anwendungsbereich der Änderungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie
§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 2a des Bundesbetreuungsgesetzes BGBI.
405/1991 nach den Regelungen des § 8 ABGB."