6873 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2003 betreffend das Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luft­verunreinigung betreffend Schwermetalle samt Erklärungen

Schwermetalle kommen – auch auf natürlichem Weg – in allen Ökosystemen vor, jedoch in sehr unterschiedlichen Konzentrationen. Pflanzen und Tiere sind auf das Vorkommen einiger dieser Schwermetalle angewiesen, da sie diese als Spurenelemente benötigen (u. a. Eisen, Zink, Kobalt, Mangan).

Es gibt aber auch chemische Verbindungen von Schwermetallen, die bereits in sehr geringen Konzen­trationen toxisch für Tier und Mensch sind. Schwermetalle sind über natürliche Vorgänge nicht abbaubar und werden durch physikalisch-chemische und biologische Mechanismen (Bioakkumulation) ange­reichert. Als Folge davon können akute oder chronische gesundheitliche Störungen auftreten. Dazu gehören Vergiftungen, Stoffwechselprobleme, Missbildungen, Wachstumsstörungen oder Störungen des zentralen Nervensystems. Um das Risiko zu hoher Belastungen über die Atemluft und die Nahrung verringern zu können, ist eine möglichst weit gehende Reduktion der Emissionen unerlässlich.

Neben der Betrachtung des Problems aus österreichischer Sicht ist die Verschmutzung mit Schwer­metallen vor allem auch global zu sehen. Sie werden in oder an kleinen Partikeln emittiert und können unter entsprechenden meteorologischen Bedingungen über weite Strecken transportiert werden.

Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist die Begrenzung von anthropogenen Schwer­metallemissionen, die weiträumig grenzüberschreitend befördert werden und bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erheblichen Schaden zufügen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend; er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegen­ständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG in französischer und russischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen ist.

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 4. November 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.        gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;

2.        dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungs­mäßige Zustimmung zu erteilen.

3.        gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben

 

Wien, 2003 11 04

Ing. Franz Gruber            Ing. Hermann Haller

       Berichterstatter     Stv. Vorsitzender